Eine Sicherheitsfirma verwendete in ihrer werblichen Kommunikation für ihr Produkt- und Dienstleistungsangebot bei Facebook und auf Twitter das nachstehend einkopierte Emblem eines Bundesministeriums:
Solche Embleme sind geschützt und die Verwendung ist den Ministerien, respektive denjenigen vorbehalten, die über eine Berechtigung der Verwendung der Embleme verfügen. In der Regel sind privatwirtschaftlich tätige Firmen nicht befugt, unter Hinweis auf ein (Bundes- oder Landes-)Ministerium sowie Verwendung des Bundesadlers für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben.
Im konkreten Fall bestand keine Zusammenarbeit des Ministeriums mit der Firma. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte an die Presse Grafiken und die Ergebnisse einer Meinungsumfrage zu Vorsätzen der Deutschen in Beruf und Privatleben übergeben. Aus diesen Unterlagen hat die Sicherheitsfirma einige der erhobenen Daten und das Emblem des BMAS entnommen und das Ganze werblich kombiniert mit den eigenen Produkten und Dienstleistungen über die Social-Media-Kanäle kommuniziert. So entstand der irreführende Eindruck, es bestünde eine Kooperation zwischen der Firma und dem Ministerium.
Die Wettbewerbszentrale hat das Unternehmen aufgrund der Beschwerde des BMAS abgemahnt. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde abgegeben und die Werbung bei Facebook und Twitter entfernt.
Weiterführende Informationen
Einen ähnlichen Fall, in dem zusätzlich noch ein Landeswappen in der Werbung verwendet wurde, musste die Wettbewerbszentrale dagegen gerichtlich klären (LG Münster, Versäumnisurteil vom 31.03.2020, Az. 022 O 1/20):
M 2 0046/120, M 4 0039/19
ao
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