Anfang April wurde die Wettbewerbszentrale auf die Werbung eines Wasserfilterherstellers aus Oberfranken hingewiesen. Dieser hatte für seine – für Privathaushalte angebotenen – Wasserfilter unter Hinweis auf die „mangelhafte Trinkwasserqualität“ in Deutschland geworben. Dabei hatte er sich auf eine unter Federführung der UNESCO erstellte Rangliste gestützt. Wörtlich hieß es in der Anzeigenwerbung: „Die Trinkwasserqualität in Deutschland ist mangelhaft. Im internationalen Vergleich schneiden wir denkbar schlecht ab. Weltweit belegen wir Platz 57, im europäischen Vergleich sind wir sogar nur Vorletzter. … Selbst die WHO (World Health Organization) stuft unser Wasser nicht mehr als trinkbar ein. Trotzdem fließt es aus unseren Leitungen und wird täglich konsumiert.“
Tatsächlich hat Deutschland bei dem ersten Welt-Wasserbericht (WWDR) im Jahr 2003 entsprechend schlecht abgeschnitten. Die in der Werbung angesprochene, als Anhang zum WWDR 2003 erschienene Rangliste hat sich aber im Nachhinein aus unterschiedlichen Gründen als eine verzerrte Wiedergabe der Realität und deshalb als nicht richtig erwiesen. Daher hat sich die UNESCO bereits im selben Jahr von dieser Darstellung distanziert. Die entsprechende Rangliste wurde seitdem nicht mehr veröffentlicht bzw. verwendet.
Die Werbung des Wasserfilterherstellers war vor diesem Hintergrund als irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu bewerten. Die Wettbewerbszentrale hat diese Irreführung im Wege der Abmahnung beanstandet. Das werbende Unternehmen gab daraufhin eine vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Es wird die oben zitierten Aussagen zur Qualität des deutschen Trinkwassers nicht mehr werblich verwenden.
(HH 1 0092/14)
si
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