Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung eines Juweliers mit dem Begriff „Juwelier Preis“ wegen Irreführung über den Preis. Der Juwelier warb in seinem Onlineshop mit Preisgegenüberstellungen für den Verkauf von Schmuckstücken wie Diamantringe, Ohrhänger, Halsketten und Anhänger. Den höheren Preis bezeichnete er dabei mit dem Zusatz:
„Juwelier Preis“.
Gleichzeitig warb er in diesem Onlineshop in Bezug auf die Preiswürdigkeit seines Sortiments mit der Angabe:
„Mit Preisen mindestens 40% günstiger als beim Juwelier!“
Eine derartige Preiswerbung ist zur Irreführung geeignet. Die Werbung vermittelt den Eindruck, es würde einen allgemein geforderten Preis für die angebotenen Schmuckstücke bei Juwelieren geben. Einen solchen, üblicherweise von Juwelieren geforderten Preis, gab es nicht. Juweliere sind in ihrer Preisgestaltung frei. Die Preisgegenüberstellung mit einem nicht existenten allgemein geforderten „Juwelier Preis“ suggeriert Verbrauchern eine Marktübersicht und eine Preiswürdigkeit des Sortiments, die tatsächlich nicht bestehen. Die Werbung mit einem solchen Phantasiepreis ist jedoch geeignet, Verbraucher von einem Preisvergleich abzuhalten. Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin gab der Unternehmer eine Unterlassungserklärung ab und änderte die Werbung.
(DO 1 0434/13)
es
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