Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat laut einer Pressemitteilung vom 27.07.2016 einem Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge untersagt, diese Lehrgänge mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung „Betriebspsychologe (FH)“, „Organisationspsychologe (FH)“ oder „Kommunikationspsychologe (FH)“ zu bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.07.2016, Az. 6 U 16/15).
Geklagt hatte ein Berufsverband der Psychologen. Er warf der Beklagten, einer Einrichtung für Weiterbildung, vor, den Anschein zu erwecken, die Absolventen ihrer berufsbegleitenden Weiterbildungen dürften auch ohne Psychologiestudium die Bezeichnung „Psychologe“ führen.
Das Landgericht Lübeck hatte der Klage stattgegeben. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte die Entscheidung. Er vertrat ausweislich der Pressemitteilung die Auffassung, dass die Werbung mit der Berufsbezeichnung „Psychologe“ irreführend sei. Sie erwecke gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass sie sich nach Abschluss des Lehrgänge auch dann als „Psychologe“ bezeichnen dürften, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert haben. Das OLG verwies darauf, dass heute immer noch ein großer Teil der Verbraucher von einem „Psychologen“ eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie erwarte (Pressemitteilung des OLG Schleswig Holstein >>).
Eine ähnliche Fallgestaltung lag einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahre 2007 zugrunde (Urteil vom 07.09.2007, Az. 4 U 24/07). Es hielt die Bezeichnung „Fachexperte/in für Psychologie“ für irreführend, weil ein Durchschnittsverbraucher, der eine psychologisch orientierte Beratung suche, mit dieser Bezeichnung unzutreffende Vorstellungen verbinde, so das Gericht in seiner Begründung. Der Begriff „Fachexperte für Psychologie“ beinhalte nach dem Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers qualifizierte theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen, entsprächen. Die von der Beklagten angebotene Ausbildung werde aber ausschließlich im Selbststudium durchgeführt, das bei weitem kein akademisches Niveau erreiche..
Aus der Arbeit der Wettbewerbszentrale: Auch die Wettbewerbszentrale hat in der Vergangenheit mehrfach Werbeaussagen beanstandet, die den Eindruck erwecken, der Werbende verfüge über eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung. So hat z. B. das OLG Düsseldorf auf die Klage der Wettbewerbszentrale einer Hunde-Physiotherapeutin untersagt, in ihrem werblich herausgestellten Lebenslauf darauf hinzuweisen, dass sie ein „Studium der Tiernaturheilkunde“ absolviert habe. Der Verbraucher verstehe dies im Sinne eines Studienabschlusses an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az. I-20 U 2/11). Tierheilpraktiker warben in der Vergangenheit häufig mit einem „Diplom“ und erweckten so den Eindruck, ähnlich dem Psychologiestudium für den Menschen ein (universitäres) Psychologiestudium für Tiere absolviert zu haben. Das OLG Hamm untersagte die Bezeichnung als irreführend (OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2007, Az. 4 U 196/06). In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle verpflichteten sich die Tierheilpraktiker aber außergerichtlich zur Unterlassung.
Das Landgericht Kiel untersagte auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Fortbildungsinstitut, sich selbst als „University“ zu bezeichnen oder Abschlüsse als „University graduate“ zu bewerben, da es sich bei dieser Weiterbildungseinrichtung nicht um eine staatlich anerkannte Hochschule handele (LG Kiel, Urteil vom 06.08.2010, Az. 14 O 8/10).
ck
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