Die Wettbewerbszentrale hatte bereits über ein Verfahren berichtet, das die Werbung mit irreführenden Vorspannfähigkeitswerten bei Zurrgurten zum Gegenstand hatte (News: Gefahrmeldung: Verlorene Ladung auf der A 5 >>).
Ein weiteres Verfahren war gegen ein Unternehmen anhängig, das in der Herstellung und im Handel von Seilerwaren aller Art, z. B. von Verzurrsystemen, Rundschlingen und Hebebändern tätig ist. Das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (MPA) hatte verschiedene Zurrgurte überprüft, die mit dem Hinweis versehen waren, sie seien gemäß EN 12195-2 geprüft worden. Dabei erreichte ein zweiteiliger Zurrgurt LC = 2500 daN eine Vorspannfähigkeit von nur 407 daN, obwohl hierfür 500 daN angegeben waren. Bei einem weiteren Zurrgurt mit der angegebenen Spannkraft 400 daN ergab sich eine Vorspannfähigkeit von 311 daN. Die Gegenseite hatte darauf Bezug genommen, dass sie durch eine Prüforganisation ständig überprüft worden sei und auch das GS-Zeichen verliehen bekommen habe. Die Herstellerin und In-Verkehr-Bringerin der Zurrgurte hat jedoch fehlerhafte Angaben zu verantworten, ohne dass sie hinsichtlich der irreführenden Werbeaussage ein Schuldvorwurf treffen muss. Deshalb kam es im Laufe des Verfahrens beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 3 HKO 2214/12) zu einem Vergleich, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, es zu unterlassen, die von ihr vertriebenen zweiteiligen Zurrgurte mit dem Hinweis auf einen bestimmten Wert der Vorspannfähigkeit zu bewerben, sofern der tatsächlich angegebene Wert nicht erreicht wird.
Az. S 3 0901/11 /pf
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