Wie seinerzeit berichtet (vgl. News vom 13.05.2013 „Irreführende Werbung für Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 Euro >>), hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 19.02.2013, Az. 12 O 172/12, auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Anbieter von Druckerpatronen und Handyzubehör wegen irreführender Werbung zur Unterlassung verurteilt. Diese Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig geworden, nachdem das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 28.05.2013, Az. I-4 U 55/13, darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen und die Beklagte daraufhin die Berufung zurückgenommen hat.
Das beklagte Unternehmen hatte im Betreff eines Newsletters, der an 2,5 Millionen Empfänger ging, mit einer Sonderaktion wie folgt geworben:
„Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8,97 (statt 40 Euro) / Druckerpatronen 95% billiger“.
Im nachfolgenden Text hieß es:
„Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse“.
Eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine wurde jedoch nicht angeboten, sondern tatsächlich verkaufte das Unternehmen in dieser als „Sonderaktion“ bezeichneten Aktion eine nicht näher bezeichnete Kaffeepadmaschine eines anderen Herstellers, die lediglich kompatibel zu allen Kaffeepads war.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung wegen Irreführung beanstandet (vgl. News vom 13.05.2013: „Irreführende Werbung für Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 Euro“).
Das Oberlandesgericht führt u. a. aus, angesichts des eindeutigen Hinweises auf eine „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine“ würden Verbraucher den Eindruck gewinnen, das Angebot betreffe eine Kaffeemaschine der bekannten und geschützten Marke Senseo. Verbraucher würden auch nicht etwa davon ausgehen, dass es sich insoweit nur um den Hinweis auf eine ganz bestimmte Art von Kaffeemaschinen mit ähnlicher Arbeitsweise handeln könnte. Nach Auffassung des Gerichts wisse der Verbraucher, dass für solche anderen Maschinen regelmäßig nicht der entsprechende Markenname benutzt werden dürfe. An der irreführenden Vorstellung des Verbrauchers ändere auch der auffallend niedrige Preis nichts. Der Verbraucher sei an derartige Aufmerksamkeitswerbungen gewöhnt. Die Fehlvorstellung der Verbraucher sei auch relevant. Das angeblich besonders günstige Angebot veranlasse den Verbraucher nicht nur, sich näher mit diesem Angebot zu befassen, sondern auch mit den üblichen Angeboten der Beklagten, besonders im Bereich des Druckerzubehörs.
(DO 1 0426/12)
es
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