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Irreführende Werbung für Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 Euro

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 19.02.2013, Az. 12 O 172/12, auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Anbieter von Druckerpatronen und Handyzubehör wegen irreführender Werbung für den Verkauf einer Kaffeepadmaschine, die als „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine“ bezeichnet wurde, zur Unterlassung verurteilt. Tatsächlich wurde keine Kaffeepadmaschine des Typs Senseo verkauft.

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 19.02.2013, Az. 12 O 172/12, auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Anbieter von Druckerpatronen und Handyzubehör wegen irreführender Werbung für den Verkauf einer Kaffeepadmaschine, die als „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine“ bezeichnet wurde, zur Unterlassung verurteilt. Tatsächlich wurde keine Kaffeepadmaschine des Typs Senseo verkauft.

Das Unternehmen warb im Betreff seines Newsletters, der an 2,5 Millionen Empfänger ging, mit einer Sonderaktion wie folgt:

„Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8.97 (statt 40.00 Euro) / Druckerpatronen 95% billiger“.

Im nachfolgenden Text hieß es:

„Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse.“

Eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine wurde jedoch nicht angeboten, sondern tatsächlich verkaufte das Unternehmen in dieser als „Sonderaktion“ bezeichneten Aktion eine nicht näher bezeichnete Kaffeepadmaschine eines anderen Herstellers, die lediglich kompatibel zu allen Kaffeepads war.

Auf die von der Wettbewerbszentrale wegen Irreführung ausgesprochene Abmahnung verteidigte sich das Unternehmen damit, Verbraucher könnten aufgrund des Hinweises, wonach die Pad Edelstahl Kaffeemaschine kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, etc. sei, erkennen, dass es sich nicht um eine Senseo Kaffeemaschine handeln würde. Die Wettbewerbszentrale gab dem Unternehmen zunächst die Möglichkeit, die Angelegenheit gütlich vor der zuständigen Einigungsstelle beizulegen. Die Beklagte nahm das Vergleichsangebot nicht an, sondern wollte die Angelegenheit gerichtlich klären lassen. Das Landgericht Bielefeld sieht in der Werbung eine Irreführung. Sie erwecke bei dem Verbraucher den Eindruck, dass im Rahmen einer Sonderaktion eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zu einem besonders günstigen Preis, nämlich 8,97 Euro, angeboten würde.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt.

(DO 1 0426/12)

es

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