Die Wettbewerbszentrale hat im Bereich von Legal-Tech Dienstleistungen erneut eine Werbung als irreführend beanstandet, diesmal die eines Portals für Fluggastrechte. Das Portal bietet Flugreisenden im Falle von Verspätungen oder Ausfällen an, deren Rechte gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen.
„Kostenfrei“
Der Portalbetreiber hatte auf Flyern, die an einem Flughafen an Kunden verspäteter Maschinen verteilt wurden, unter anderem damit geworben, dass die Geltendmachung der Fluggastrechte durch das Legal-Tech Portal für die Kunden „risikofrei und kostenlos“ sei. Tatsächlich erhielt der Verbraucher aber selbst bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portalbetreibers nur einen Teil des von der Fluggesellschaft ausgezahlten Betrages – nämlich den Differenzbetrag, der nach Abzug eines Eigenanteils für das Portal verblieb.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als irreführend und als Verstoß gegen die Nr. 21 des Anhangs zu § 3 UWG. Danach ist es per se unzulässig eine Leistung als „kostenlos“ zu bewerben, wenn der Verbraucher dafür gleichwohl Kosten zu tragen hat.
„Best-Preis Garantie“
Ebenso hat die Wettbewerbszentrale die auf dem Flyer ausgelobte „Best-Preis Garantie“ als irreführend beanstandet, weil unklar blieb, um was es sich dabei handeln sollte. Ein Vergleich der individuellen Entschädigungsentscheidungen der Airlines ist faktisch gar nicht möglich. Die für den Kunden erstrittene Entschädigungsleistung ist einem Vergleich daher gar nicht zugänglich.
Der Portalbetreiber verpflichtete sich binnen weniger Tage nach der Beanstandung im Rahmen einer Unterlassungserklärung, sowohl auf den Hinweis der „Kostenlosigkeit“ der Dienstleistung als auch auf die Werbung mit einer „Best-Preis Garantie“ zu verzichten.
„Dieser Fall zeigt abermals, dass mit dem vorhandenen Instrumentarium des Wettbewerbsrechts schnell und wirksam gegen Rechtsverstöße auch in diesem Bereich vorgegangen werden kann.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke diesen aktuellen Fall.
Die Wettbewerbszentrale hatte bereits Mitte letzten Jahres darauf hingewiesen, dass bei der Werbung für derartige Angebote darauf zu achten ist, dass die versprochenen Leistungen auch tatsächlich zu den dort genannten Bedingungen angeboten werden (vgl. News vom 27.07.2018 // Irreführende Werbung für Legal-Tech-Dienstleistungen beschäftigt zunehmend die Gerichte – Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Portals für Abfindungsforderungen >>).
Hintergrund
Diese aktuelle Beanstandung der Wettbewerbszentrale fällt in eine Zeit, in der in Wirtschaft und Politik die Frage diskutiert wird, ob der Gesetzgeber für derartige Legal-Tech Angebote einen neuen Rechtsrahmen schaffen soll.
Die FDP Fraktion im Bundestag hat dazu am 18.04.2019 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts vorgelegt. Dieses Vorhaben hat eine breite Diskussion über den Bedarf, aber auch den Inhalt von neuen Reglungen ausgelöst. Auch die Gerichte beschäftigen sich mit der Frage, ob die von den Portalen angebotenen Dienstleistungen auf Basis der erteilten Inkassoerlaubnisse zulässig sind.
Zuletzt hat das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, Az. 15 O 60/18, nicht rechtskräftig) der Plattform wenigermiete.de attestiert, dass sie die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der Mietpreisbremse und bei Mieterhöhungsverlangen auf der Grundlage der bestehenden Inkassoerlaubnis rechtskonform anbietet.
Weiterführende Informationen
Gesetzesentwurf der FDP Fraktion im Internetangebot des Bundestags >>
(F 5 0204/19)
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig