Eine in der Nähe von Rostock ansässige Handelsgesellschaft, die sich als Multibranchenhändler mit einem von ihr entwickelten Handelskonzept bezeichnet, wirbt im Rahmen des Internetauftrittes um finanzielle Mittel durch private Anleger. Diese Anleger sollten dabei von „überdurchschnittlichen Zinsen mit quartalsweisen Auszahlungen, kurzen Laufzeiten und Sicherheiten“ profitieren. Das Unternehmen wirbt dann auf seiner Seite mit der Überschrift „Deutsche Bundesbank prüft Vermögensanlagen auf Verstöße gegen die Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG)“. Im weiteren Text der Internetseite hieß es dann weiter:
„…Hamburg/B.: Deutsche Bundesbank schließt Prüfungsvorgänge ab: A. ist es natürlich auch immer wichtig, alle gesetzlichen Vorgaben strikt einzuhalten. In mehr oder minder großen Abständen wurde von den dafür zuständigen Organen geprüft, ob es sich bei den angebotenen Finanzprodukten um nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte handelt. Bei keiner der bislang durchgeführten Überprüfungen wurden Verstöße gegen die Erlaubnispflicht des KWG (Kreditwesengesetz) festgestellt….“
Tatsächlich wurden jedoch weder das Geschäftskonzept noch die angebotenen Geldanlagen durch die Deutsche Bundesbank geprüft. Die Deutsche Bundesbank bestätigte der Wettbewerbszentrale vielmehr auf Nachfrage, dass sie weder eine Überprüfung des Unternehmens vorgenommen hätte noch überhaupt dafür zuständig sei, die angebotenen Geldanlagemöglichkeiten zu überprüfen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend, weil die angegebenen Überprüfungen, mit denen um das Vertrauen der Kunden geworben wurde, tatsächlich nicht stattgefunden haben. Die Werbung erwecke den Eindruck, die angebotenen Kapitalanlagen seien inhaltlich durch die Bundesbank geprüft worden, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Die Einzelheiten der Prüfungen nach dem KWG seien dem Verbraucher nicht bekannt. Verbraucher gingen auf Grund der Werbung daher fälschlicherweise davon aus, dass auch eine inhaltliche Prüfung der angebotenen Kapitalanlagen stattgefunden habe.
Nachdem das Unternehmen eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale am 13.08.2018 beim zuständigen Landgericht Rostock (3 O 722/18 (3)) Klage auf Unterlassung der Werbeaussagen.
Zum Hintergrund
Bereits wenige Wochen zuvor hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung der Gesellschaft auf der Internetseite als irreführend beanstandet. Seinerzeit warb die Gesellschaft damit, dass sie sich freiwillig regelmäßigen Prüfungen durch die BaFin und die Bundesbank unterziehe und diese immer positiv verlaufen seien. Wie oben bereits ausgeführt, wurden jedoch weder das Geschäftskonzept noch die angebotenen Geldanlagen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die Deutsche Bundesbank geprüft. Zu diesen aus Sicht der Wettbewerbszentrale ebenfalls irreführenden Werbeaussagen gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
pbg
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