Die Herkunftsangabe „Made in Germany“ genießt bei Unternehmern und Verbrauchern im In- und Ausland einen hohen Stellenwert. Diese Produktqualität verbunden mit Nachhaltigkeitsaspekten führte ein Unternehmer in einer Label-Auszeichnung zusammen, indem er gegenüber Herstellern die Auszeichnung von deren Produkten mit diesem Label auf seiner Internetseite unter anderem wie folgt bewarb:
„Das neue „Made in Germany … „– Label kennzeichnet ab sofort nachhaltig in Deutschland hergestellte Produkte und hebt diese im Wettbewerb hervor. Voraussetzung für die Auszeichnung mit dem neuen Label ist eine Mindestfertigungstiefe von 55% am Standort Deutschland sowie die Umsetzung konkreter Nachhaltigkeitsansätze in den jeweiligen Produktionsstufen entlang der gesamten Wertschöpfungskette“.
Nach diesen Bedingungen konnten interessierte Hersteller, deren Produkte zu 55% in Deutschland hergestellt wurden, das Label mit dem Bestandteil „Made in Germany“ erwerben und dann selbst damit werben. Der werbende Unternehmer vermittelte den Eindruck, dass Hersteller in rechtmäßiger Weise mit einem solchen Label für ihre Produkte werben könnten, wenn sie nur die von ihm in Eigenregie aufgestellten Kriterien erfüllten.
Fertigungsanteil eines Produkts kein Kriterium für „Made in Germany“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend. Der prozentuale Fertigungsanteil eines Produktes in einem Land ist kein brauchbares Abgrenzungskriterium für die Frage, ob ein Unternehmer sein Produkt mit der geografischen Herkunftsangabe „Made in Germany“ bewerben darf. Das hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 27.11.2014, Az. I ZR 16/14). Er führt aus: danach ist es für die Richtigkeit der Angabe „Made in Germany“ notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält. Dies bedeutet: Die für das Produkt maßgeblichen Produktionsschritte müssen in Deutschland stattfinden.
Der Unternehmer, der das Label beworben hatte, verpflichtete sich nach der Beanstandung zur Unterlassung und ließ mitteilen, es seien noch keine Label erteilt worden.
Unternehmen, die mit dem in Rede stehenden Label für Produkte geworben hätten und die von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zur Verwendung der Angabe „Made in Germany“ nicht erfüllen, könnten ebenfalls wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn die Vorgaben für die Werbung von einem Dritten stammen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 86/13 – Himalaja Salz).
DO 1 0521/16
Weiterführende Informationen
News vom 04.05.2011 // „Made in Germany“ und „Produziert in Deutschland“ bei Bestecksets >>
es
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