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Irreführende Werbung für den Ankauf von Gold

Die Wettbewerbszentrale erhält seit einiger Zeit vermehrt Beschwerden über irreführende Werbung im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold. Dieser wird zunehmend beworben – vor folgendem Hintergrund: Die Schuldenkrise und die Sorge vor einer möglichen Inflation haben zur Folge, dass der Goldpreis seit Beginn des Jahres stark angestiegen ist. Dies führt zum einen dazu, dass viele Anleger in Gold investieren. Zum anderen führt dies aber auch dazu, dass Verbraucher Goldschmuck, Zahngold und Münzen zu einem guten Preis verkaufen wollen.

Die Wettbewerbszentrale erhält seit einiger Zeit vermehrt Beschwerden über irreführende Werbung im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold. Dieser wird zunehmend beworben – vor folgendem Hintergrund: Die Schuldenkrise und die Sorge vor einer möglichen Inflation haben zur Folge, dass der Goldpreis seit Beginn des Jahres stark angestiegen ist. Dies führt zum einen dazu, dass viele Anleger in Gold investieren. Zum anderen führt dies aber auch dazu, dass Verbraucher Goldschmuck, Zahngold und Münzen zu einem guten Preis verkaufen wollen.

In den Werbeanzeigen zum Ankauf von Gold werden aber z. T. Begriffe verwendet, die vom Verbraucher missverstanden werden können, wie z. B. „bis zu Euro 38 je Gramm FGold für Gold, Zahngold“, oder „Goldankauf zum Spitzenpreis p.G.Fg.“ oder „Altgold und Zahngold, Schmuck und Münzen … für jedes Gramm Feingold erhalten Sie 26.- € sofort in bar“.

Damit kann der Eindruck erweckt werden, der angegebene Preis beziehe sich auf 1 Gramm Schmuck bzw. 1 Gramm Zahngold. Tatsächlich bezieht sich der angegebene Preis jedoch regelmäßig auf 1 Gramm Feingold, das heißt auf Gold in einer Reinheit von 99,99% bzw. 999 Promille. Weder Schmuck noch Zahngold bestehen aus Feingold, sondern aus Legierungen, die Gold in unterschiedlichen Anteilen enthalten. So enthält z. B. Schmuck mit dem Stempeleindruck 333 einen Feingehalt von 1/3 reinem Gold.

Die Wettbewerbszentrale hält Anzeigen für irreführend, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass ausschließlich Gold mit einem Feingehalt von 99,99% bzw. 999 Promille zu dem angekündigten Preis angekauft wird. Siehe auch „Aktuelles“ vom 26.04.2011 >>.

Teilweise wird auch mit einem Preis für „bankfähiges Feingold“ geworben. „Bankfähig“ ist ein Begriff, der sich auf Feingold in einer von Banken anerkannten handelsfähigen Form bezieht, also z. B. gestempelte und eingeschweißte Goldbarren. Altgold, Goldschmuck und Zahngold entsprechen nicht diesen Kriterien und sind somit nicht „bankfähig“. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist die Preisangabe unter Bezugnahme auf „bankfähiges Feingold“ zumindest dann irreführend, wenn in der Anzeige mit den Begriffen „Altgold“, „Schmuck“ oder „Zahngold“ etc. geworben wird.

Hinzu kommt, dass manche Werbung mehr verspricht, als dann vor Ort tatsächlich gehalten wird: So wurde ein Goldankauf beworben mit dem Hinweis „bis zu € 38.- pro Gramm“. Tatsächlich wurde dem Verbraucher, der einen 10 Gramm Goldbarren vorgelegt hatte, erklärt, er erhalte nur 340.- €, da der beworbene Preis von 38.- € pro Gramm nur für das erste Gramm gelte und nicht für größere Mengen. Auch diese Werbung wurde von der Wettbewerbszentrale unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung beanstandet, da in der Werbung ein entsprechender aufklärender Hinweis fehlte.

Sämtliche Verfahren konnten durch Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich erledigt werden.

(S 3 0645/11, S 2 0735/10 und S 2 0548/11)
sj

Weiterführende Informationen:

News der Wettbewerbszentrale vom 26.04.2011 “Goldankauf zum Spitzenpreis” >>

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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