Die Werbung eines Internet-Brillenhändlers aus Schleswig-Holstein mit der Aussage „Abstriche bei der Qualität oder dem Service müssen natürlich nicht befürchtet werden, da alle Gläser von Augenoptikern in Schleswig-Holstein eingeschliffen werden…“ konnte von der Wettbewerbszentrale außergerichtlich im Wege der Abmahnung erfolgreich unterbunden werden. Mit dieser Aussage wird nämlich zum Ausdruck gebracht, eine in jeder erdenklichen Beziehung gegenüber dem stationären Augenoptikerhandwerk gleichwertige Qualität bieten zu können. Die Werbung zielt darauf ab, eine entsprechende Vorstellung bei dem umworbenen Publikum hervorzurufen. Mit dem Hinweis auf den Einschleifservice wird weiter suggeriert, dass dies im Grunde die wesentliche handwerkliche Leistung eines Augenoptikers sei. Dass dem nicht so ist, wird das mit den Einzelheiten nicht vertraute Publikum natürlich so nicht erkennen.
Die Feststellung der Zentrierdaten, die anatomische Endanpassung und vieles mehr lassen die mit dieser Werbung publizierte Gleichstellung von Internethandel und Augenoptikerhandwerk in der hier konkret vorgenommenen Form einfach nicht zu. Würde hierüber zutreffend und sachgerecht aufgeklärt, würden auch im Zusammenhang damit geschaltete aggressive Preisaussagen („Dadurch können Kunden beim Internetoptiker bis zu 75% im Vergleich zum Kauf vor Ort sparen.“) in völlig anderem Licht dastehen.
Nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wurde eine vertragsstrafengesicherte Unterlassungserklärung vom Internetoptiker abgegeben. Für die Zukunft ist also sichergestellt, dass eine entsprechende Werbung unterbleibt.
pb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater