Eine Elektronikmarktkette hatte in bundesweit geschalteten Werbeanzeigen zu Ostern geworben mit einer Aktion „3 für 2 – 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!“. Gemäß dem Text der Werbung sollte die Aktion gelten für alle vorhandenen CDs, DVDs, Blu-rays, PC/Konsolen-Spiele und Software. In der Werbung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der günstigste Artikel gratis an den Kunden abgegeben werde. Die Verkaufsaktion sollte an drei konkret in der Werbung genannten Tagen durchgeführt werden.
Ein Interessent begab sich an einem der drei genannten Tage in den Elektronikmarkt der Kette in Böblingen und suchte sich aus dem dortigen Angebot zwei CDs und ein PC-Spiel aus mit der Erwartung, nun gemäß der Werbeankündigung den günstigsten Artikel gratis zu erhalten. Die Gratisabgabe wurden dem Kunden an der Kasse des Marktes jedoch verweigert mit dem Hinweis darauf, dass das Angebot nur dann gelte, wenn er drei Artikel aus derselben Warengruppe wie z. B. drei CDs oder drei DVDs erwerbe. Das vor Ort tätige Personal war nicht bereit, gemäß der werblichen Ankündigung einen der vom Kunden ausgesuchten Artikel gratis abzugeben. Nachdem der Kunde ohne Ware zu Hause angekommen war, versuchte er die Angelegenheit durch einen Anruf beim Geschäftsführer des Marktes zu klären. Auch dort wurde ihm mitgeteilt, er könne das Gratisprodukt nur dann erhalten, wenn er drei Produkte derselben Warengattung erwerbe, obwohl sich in der Zeitungswerbung zu dieser Einschränkung keinerlei Hinweis befand.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten der Elektronikmarktkette als irreführend, weil auf die wesentliche Einschränkung des Angebots, nämlich den Erwerb von drei Produkten der gleichen Warengruppe in der Werbung nicht hingewiesen wurde.
Im Rahmen der Korrespondenz stellte die Elektronikmarktkette eine Einschränkung des Angebots in Abrede und legte Kauf- und Abrechnungen vor, wonach Kunden im Rahmen dieser Aktion auch Produkte verschiedener Warengruppen kostenlos abgegeben worden waren. Da aber durch den Besuch des Kunden im Markt in Böblingen nachgewiesen war, dass die Elektronikmarktkette offensichtlich nicht mit allen Kunden so verfahren war, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Stuttgart Klage auf Unterlassung mit dem Ziel, dass auf derartige Angebotsbeschränkungen bereits in der Werbung hingewiesen werden muss. Nachdem die Elektromarktkette zunächst angekündigt hatte, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, erklärte sie wenig später das Anerkenntnis zum Unterlassungsanspruch. In der Folge verurteilte das Landgericht Stuttgart die Beklagte gemäß dem Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung der Werbung, so lange sie keinen Hinweis auf die Einschränkung des Angebots beinhaltet (LG Stuttgart, Anerkenntnis-Urteil vom 29.7.2013, Az. 37 O 29/13 KfH).
(F 5 0204/13)
pbg
Weiterführende Informationen:
News vom 18.12.2012 „Sonderangebote nur in begrenzter Menge“ >>
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