Die Wettbewerbszentrale hatte den Radiospot einer Krankenkasse als irreführend beanstandet, in dem diese unter anderem mit der Aussage warb „…ob Zahnreinigung, Homöopathie oder Reiseschutz-Impfung – wir zahlen, was dir gut tut.“ Tatsächlich erhalten Mitglieder nur anteilige Erstattungen: Für die Zahnreinigung erhält der Verbraucher einen Erstattungsbetrag von maximal 40 Euro, homöopathische Leistungen und Reiseschutz-Impfungen werden zu 80% erstattet. Die ergibt sich aus der Satzung der Krankenkasse, im Radiospot war von den Beschränkungen nicht die Rede.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale rechnet der Verbraucher mit einer derartigen Einschränkung nicht. Die Krankenkasse argumentierte, dass sie kein unbegrenztes Kostenübernahme-Versprechen formuliere. Der Verbraucher wisse, dass eine Krankenkasse nicht alle Leistungen übernehme, die aus seiner subjektiven Sicht „gut tun“. Und außerdem sei auf die Internetseite mit den vollständigen Informationen verwiesen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bremen deutete das Gericht an, der Klage stattgeben zu wollen. Die Krankenkasse erkannte den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale daraufhin an, so dass ein sogenanntes Anerkenntnisurteil erging (LG Bremen, Urteil vom 13.11.2019, Az. 12 O 73/19).
Weiterführende Informationen
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ck
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