Home News Irreführende Werbung auf Buchungsportal www.hotel.de untersagt – Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Täuschung über Zimmerverfügbarkeit vor

Irreführende Werbung auf Buchungsportal www.hotel.de untersagt – Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Täuschung über Zimmerverfügbarkeit vor

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der hotel.de AG Nürnberg untersagt, auf dem Internetportal unter www.hotel.de bezogen auf Übernachtungsangebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu werben – insbesondere durch die Angabe „nur noch 4 Zimmer verfügbar!“ und/oder „nur noch ein Zimmer verfügbar!“ -, wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktvertrieb des Hotels, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar sind

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der hotel.de AG Nürnberg untersagt, auf dem Internetportal unter www.hotel.de bezogen auf Übernachtungsangebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu werben – insbesondere durch die Angabe „nur noch 4 Zimmer verfügbar!“ und/oder „nur noch ein Zimmer verfügbar!“ -, wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktvertrieb des Hotels, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar sind (Versäumnisurteil vom 03.02.2016, Az. 4 HK O 5203/15; nicht rechtskräftig).

Der Portalbetreiber hatte im eigenen Buchungsportal mit den zitierten Werbeaussagen auf eine beschränkte Verfügbarkeit buchbarer Hotelzimmer hingewiesen. Tatsächlich handelte es sich bei dem genannten Zimmerkontingent lediglich um das eigene Kontingent. Weitere Zimmer waren über andere Buchungskanäle für den Interessenten buchbar. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine unzulässige Irreführung des Nutzers von www.hotel.de.

„Wer in derart pauschaler Weise mit Hinweisen auf eine beschränkte Verfügbarkeit wirbt, erweckt den Eindruck, dass insgesamt nur noch die genannte Zahl an Zimmern zur Verfügung steht und daher eine rasche Entscheidung erforderlich sei“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, zum Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung. „Betrifft die Aussage zur Verfügbarkeit lediglich das eigene Kontingent, so muss dies deutlich aus der Werbung hervorgehen“, so Schönheit weiter.

Der Portalbetreiber hatte sich zunächst gegen die Klage der Wettbewerbszentrale verteidigt, war dann jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht nicht aufgetreten und ließ Versäumnisurteil gegen sich ergehen.

Dieser Fall ist in der Praxis der Wettbewerbszentrale allerdings nicht der erste zur „künstlichen Verknappung“ von Angeboten auf Hotelbuchungsportalen:

Ohne Gerichte konnte seinerzeit eine Beanstandung gegenüber dem Hotelbuchungsportal Booking.com erledigt werden. Das Unternehmen verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, nicht mehr mit Aussagen wie „Letzte Chance. Wir haben nur noch 1 Zimmer“ Druck auf die Zimmersuchenden auszuüben. Hierdurch wurde der irreführende Eindruck erzeugt, im betreffenden Hotel könnten keine weiteren Zimmer gebucht werden. Tatsächlich konnten aber in vielen Fällen noch Zimmer über die hoteleigene Webseite gebucht werden. Die „Verknappungspraxis“ von Booking.com war zuvor in den Niederlanden auch schon untersagt worden.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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