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Irreführende Werbeaussagen zur Dauer der Bewertung einer Immobilie

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung mit „Immobilienbewertung in zwei Minuten“ und „Immobilienwert Rechner 2020“ irreführend ist, wenn

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung mit „Immobilienbewertung in zwei Minuten“ und „Immobilienwert Rechner 2020“ irreführend ist, wenn der Nutzer nach Eingabe seiner Daten kein unmittelbares und konkretes Ergebnis erhält, sondern vielmehr darauf hingewiesen wird, dass er für eine bessere Schätzung mit dem Werbenden Kontakt aufnehmen soll (Urteil v. 14.09.2021, Az. 103 O 69/20, nicht rechtskräftig).

Zum Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine Webseite für den Verkauf, Vertrieb und die Verwaltung von Immobilien. Dabei bietet sie auch eine kostenlose Wertermittlung von Objekten an. Suchte man bei Google nach „makler hamburg“ erschien am 03.05.2020 eine Anzeige der Beklagten mit der Angabe „Immobilienbewertung in zwei Minuten“. Nach Weiterleitung auf die Landingpage der Beklagten konnte der Nutzer weitere Angaben machen und seine E-Mail-Adresse eingeben. Darauf erfolgte eine Nachricht, dass man für die Bewertung weitere Informationen benötige, die man telefonisch mit dem Nutzer besprechen wolle. Unstreitig erfolgte keine Bewertung in zwei Minuten.

Ebenfalls warb die Beklagten auf Facebook mit einem „Immobilienwert Rechner 2020“. Gab der Nutzer nach Weiterleitung auf die Seite der Beklagten dort seine Postleitzahl ein, wurden ihm drei verschiedene Preise für wenige Sekunden gezeigt. Ebenfalls erfolgte ein Hinweis, dass er für eine genaue Schätzung telefonisch mit der Beklagten in Kontakt treten solle.

Dies sah die Wettbewerbszentrale als irreführend an und klagte nach erfolgloser Abmahnung. Das Landgericht teilte diese Auffassung.

Die Entscheidung des Landgerichts
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 S. 2 UWG i. V. m. § 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Stelle man auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers ab, so verstehe dieser die Aussage „Immobilienbewertung in zwei Minuten“ so, dass dem Nutzer in zwei Minuten ein aktueller Marktwert seiner Immobilie aufgezeigt werde, auch wenn es sich nur um eine oberflächliche Information handele. Dies schließe auch die Zeit mit ein, die der Nutzer für die Eingabe der betreffenden Daten benötige. Dabei sei zu beachten, dass sich die Werbung nicht nur an verkaufswillige Verbraucher richte, sondern auch an solche, die aus allgemeinem oder anderweitigen Interesse des Marktwert einer bestimmten Immobilie in Erfahrung bringen möchten. Die Werbeaussage sei auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, da sie geeignet sei, den Nutzer zu einer Entscheidung zu bewegen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Vorliegend sei die Schnelligkeit einer Dienstleistung ein für die Auswahl relevanter Faktor, da der Nutzer eher eine Bewertung in zwei Minuten durchführen lasse, als sich auf eine unbestimmte Zeitspanne einzulassen.

Auch die Aussage „Immobilienwert Rechner 2020“ sei irreführend gewesen. Der Durchschnittsverbraucher verstehe diese grundsätzlich so, dass er nach Eingabe seiner Daten unmittelbar ein Ergebnis erhalte. Im Internet seien Rechenprogramme verbreitet, mit denen der Verbraucher Werte oder Beiträge unterschiedlicher Art ermitteln lassen könne (wie beispielsweise Gebühren-, Kalorien- oder Gehaltsrechner). Das allgemeine Verkehrsverständnis des Begriffs „Rechner“ liege darin, dass, wie bei der Benutzung eines (Taschen-) Rechners das Ergebnis der Berechnung ohne weitere Verzögerung oder Zwischenschritte sofort erlangt werde. Dies sei durch die tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben gewesen, da der Nutzer drei verschiedene Ergebnisse erhalten habe, die nur für kurze Zeit sichtbar gewesen seien und auf eine weitere Kontaktaufnahme verwiesen wurde. Dies sei aus den gleichen Gründen wie bei der ersten Aussage irreführend gewesen.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>

B 1 0102/20
fw/jb

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