Ein Online-Händler, der Matratzen verkauft, warb in einem Gutscheinheft eines Drittanbieters mit einem Gutschein über 37%, der beim Kauf von Matratzen in seinem Online-Shop gewährt werden sollte, wie folgt:
37% Rabatt*
www. …….de gültig bis …….
Rabattcode: A….37
*Der Gutschein ist nur unter www……..de einlösbar und nicht mit anderen
Rabattaktionen kombinierbar. Er ist einmal gültig und nicht bar einlösbar. Es gibt keinen
Mindestbestellwert. Gültig bis zum …….“
Verbraucher, die diesen Rabatt wahrnehmen wollten, mussten allerdings feststellen, dass bei Eingabe des Gutschein-Codes „A … 37“ nicht die beworbenen 37% vom angezeigten Verkaufspreis abgezogen wurden, sondern lediglich 12% Nachlass gewährt wurden.
Diesen drastischen Unterschied von 25 Prozentpunkten zum beworbenen Rabatt mit 37% nahm die Wettbewerbszentrale zum Anlass, eine irreführende Preiswerbung zu beanstanden. Wer mit einem zeitlich befristeten Preisnachlass von 37% auf den angezeigten Verkaufspreis wirbt, muss diesen auch für den gesamten Gültigkeitszeitraum des Gutscheines gewähren.
Das Unternehmen verteidigte sein Handeln mit einer internen Umstellung während der Laufzeit des Gutscheins, wobei der Gutscheinrabatt nicht im Blick behalten worden sei. Dazu haben Käufer vorgetragen, dass sie trotz Beschwerde die 37% Preisnachlass nicht erhalten hätten. Das Unternehmen hätte mitgeteilt, der Preis sei in dem Aktionszeitraum schon allgemein herabgesetzt worden. Der Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, während der Aktion eine Preisreduzierung vorgenommen zu haben, die Grund für den geringeren Rabatt sei. So wie der Preisnachlass auf den Verkaufspreis im Online-Shop beworben wurde, hätte er auch gewährt werden müssen. Das Unternehmen gab auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab.
es
DO 1 0204/20
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