Das Immobilienportal Immobilien Scout GmbH, auch bekannt als Immobilienscout24.de, hat bei der Suchmaschine Google eine Anzeige mit folgendem Wortlaut aufgegeben:
„Kostenlos Wohnung inserieren – Immobilienscout24.de
Anzeige www.immobilienscout24.de/inserieren
Sie wollen Ihre Wohnung vermieten? Jetzt beim Marktführer inserieren!“
Folgte der Nutzer dem Link wurde er auf eine Anmeldemaske geführt, wo nach Registrierung (Benutzername bzw. E-Mail und Passwort) die gewünschte Anzeige aufgegeben werden konnte. Im ersten Schritt wurde der Nutzer gefragt, ob er eine Immobilie vermieten oder verkaufen wolle. Weitere Schritte zur Beschreibung der Immobilie schlossen sich als weiteres Procedere an.
Das Aufgeben einer solchen Anzeige wurde allerdings – entgegen der Ankündigung – zu keinem Zeitpunkt kostenlos angeboten. Vielmehr sollte die Anzeige bei einer Laufzeit von 14 Tagen mindestens 41,93 Euro kosten. Der Preishinweis wurde allerdings schnell übersehen, da er optisch im Zusammenhang mit einer E-Komi Bewertung angegeben wurde und als Preisangabe kaum wahrnehmbar war. Der tatsächliche Endpreis wurde erst am Ende des Vorgangs nach Eingabe sämtlicher Daten genannt.
Hinsichtlich der irreführenden Werbeaussage „Kostenlos Wohnungen inserieren“ hat die Immobilien Scout GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass dieser Teil der irreführenden Preiswerbung im Interesse der potentiellen Kunden und zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs außergerichtlich untersagt werden konnte.
Im Hinblick auf die aus Sicht der Wettbewerbszentrale insgesamt unzureichende Preisauszeichnung ist ein Klageverfahren beim Landgericht Berlin anhängig. Die intransparente Preiswerbung hatte die Wettbewerbszentrale bereits vor Monierung der Google-Anzeige abgemahnt. Eine Unterlassungserklärung wurde jedoch abgelehnt, weshalb die Wettbewerbszentrale im Oktober dieses Jahres Klage erhoben hat.
Die Wettbewerbszentrale hat im Jahr 2013 rund 260 Fälle aus der Immobilienwirtschaft bearbeitet. Im Jahr 2014 ist die Zahl der zu bearbeitenden Fälle bereits auf rund 360 gestiegen. Dabei spielen nicht nur Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Immobilienportalen eine Rolle, sondern auch Anzeigen einzelner Immobilienmakler. Insbesondere der Beratungsbedarf ist aufgrund der Neuerungen zur EnEV und zu den neuen Regelungen zum Widerrufsrecht in dieser Branche stark gestiegen.
(B 1 0 429/14)
jb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig