Home News Irreführende Preiswerbung beim Onlineshop

Irreführende Preiswerbung beim Onlineshop

Bei der Wettbewerbszentrale gingen verstärkt Beschwerden über Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern ein. Eine Beschwerde bezog sich auf den nachfolgend beispielhaft dargestellten Sachverhalt:

Ein Online-Möbelhändler bewarb seine Produkte u.a. mit dem Hinweis auf durchgestrichene Bezugspreise. Ein Couchtisch wurde beispielsweise wie folgt beworben: 399,99 Preis 199,99 €. Viele Produkte des Sortiments waren mit derartig hohen Preisreduzierungen angekündigt.

Bei der Wettbewerbszentrale gingen verstärkt Beschwerden über Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern ein. Eine Beschwerde bezog sich auf den nachfolgend beispielhaft dargestellten Sachverhalt:

Ein Online-Möbelhändler bewarb seine Produkte u.a. mit dem Hinweis auf durchgestrichene Bezugspreise. Ein Couchtisch wurde beispielsweise wie folgt beworben: 399,99 Preis 199,99 €. Viele Produkte des Sortiments waren mit derartig hohen Preisreduzierungen angekündigt. Diese Preisherabsetzungen wurden vom Beschwerdeführer über 21 Wochen dokumentiert. Über den gesamten Zeitraum variierten die angegebenen höheren Bezugspreise sowie die angeblichen Sonderpreise nicht. Die Werbung mit den durchgestrichenen Preisen ist daher irreführend: Aufgrund der Herausstellung im Onlineshop gehen die angesprochenen Verbraucher davon aus, dass es sich bei den beworbenen Preisherabsetzungen um aktuelle Angebote handelt, die für kurze Zeit gültig sind. Insbesondere durch die Höhe der Preisreduzierungen wird darüber hinaus auch der Eindruck erweckt, dass es sich um besonders günstige, schnell abzuverkaufende Restposten handelt. Da die Produkte jedoch zum regelmäßigen Sortiment der Beklagten gehörten und eine kurzfristige Preisreduzierung gerade nicht gegeben war, wurde diese Werbung von der Wettbewerbszentrale als irreführend und wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 UWG beanstandet. Entweder war der angegebene höhere Referenzpreis überhaupt nie beansprucht worden, oder aber es musste ein Wettbewerbsverstoß angenommen werden, da es sich tatsächlich nicht mehr um Sonderpreise handelte, sondern im Hinblick auf die lange Zeitdauer, bereits um die nunmehr geltenden Normalpreise.

Da eine Unterlassungserklärung vom abgemahnten Unternehmen nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale diese Frage dem zuständigen Landgericht Berlin vorgelegt. Das werbende Unternehmen hat jedoch am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht teilgenommen, weshalb vom Landgericht Berlin nach eingehender Beratung antragsgemäß ein Versäumnis-Urteil erlassen wurde. Das Versäumnis-Urteil ist rechtskräftig. LG Berlin Az. 52 O 92/14 vom 04.09.2014

(S 3 1112/13)
gb

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de