Das Landgericht Köln hat einem Inkassounternehmer untersagt in einem Aufforderungsschreiben als Grundlage für die geltend gemachten Inkassokosten Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ebenso wie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu benennen (LG Köln, Urteil vom 23.05.2017, Az. 31 O 92/16).
Der beklagte Inkassounternehmer hatte eine Forderung für seinen Auftraggeber geltend gemacht und sich im Rahmen der Berechnung der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten Inkassokosten auf § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetzt zum Rechtsdienstleistungsgesetz) i. V. m. Nr. 2300 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berufen. Das Landgericht Köln sieht diese Berufung auf das RDGEG i. V. m. dem RVG konkret als irreführend an, weil die Formulierung des Inkassounternehmers beim Adressat die unrichtige Vorstellung hervorrufe, dass sich die rechtliche Grundlage für Art und Höhe der geltend gemachten Kosten des Inkassodienstleisters unmittelbar aus diesen Vorschriften ergebe, was nicht zutreffe. § 4 Abs. 5 RDGEG lege nur eine Obergrenze fest und sei nicht Grundlage der Entstehung des Vergütungsanspruches. Dies sei vielmehr die Vergütungsvereinbarung des Inkassounternehmers mit seinem Auftraggeber, also dem Inhaber der Forderung. Nach § 11a RDG muss der Inkassounternehmer bei der ersten Zahlungsaufforderung dem Verbraucher zahlreiche im Gesetz aufgeführte Informationen „klar und verständliche übermitteln“. Vor dem Hintergrund, dass § 11 a Abs. 1 Nr. 5 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) das Ziel habe, dem Verbraucher möglichst verständlich zu erläutern, auf welcher Grundlage die geltend gemachte Forderung berechnet wird, liege ein Verstoß gegen diese Transparenzregel und damit auch ein Wettbewerbsverstoß vor.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Vergütung kommt das Landgericht Köln allerdings zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden sei, weil der konkrete Auftrag des Inkassounternehmers nicht dahin ging, ein einfaches Forderungsschreiben zu versenden, sondern der Inkassounternehmer beauftragt sei, gegebenenfalls mehrfache und mehrstufige Forderungsschreiben ebenso zu versenden wie Ratenzahlungsangebote zu unterbreiten und Einkünfte über Aufenthalt und Bonität des Schuldners einzuholen. Von daher sei das Inkassounternehmen grundsätzlich berechtigt, die Kosten geltend zu machen, die auch ein Rechtsanwalt gemäß Nr. 2300 VV RVG hätte verlangen können.
pbg
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