Die Wettbewerbszentrale hat einen Prozess gegen einen Lebensmitteldiscounter vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 31.03.2011 – Az: 6 U 3517/10 – entschieden, dass die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichtes München I vom 11.05.2010 – Az: 9 HKO 23637/09 zurückgewiesen wird.
Das Landgericht München hatte seinerzeit entschieden, dass ein Unternehmen seine Identität offen zu legen hat, wenn für Waren des Sortiments, insbesondere Lebensmittel oder ähnliche Waren des täglichen Bedarfs, unter Hinweis auf deren Preis und deren Merkmale geworben wird. Gegenstand des Verfahrens war ein Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters mit dem für Lebensmittel aller Art, wie Tomaten, Gurken und Schweineschnitzel, geworben wurde.
Nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG hat ein Unternehmen seine Identität und Anschrift anzugeben, sofern Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, in einer Art und Weise, dass dem Verbraucher die „essentialia negotii“ in Gestalt des beworbenen Produktes und des Verkaufspreises bekannt gegeben werden, so dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen. Etwas anderes könne nur gelten, so das Oberlandesgericht München, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung oder um eine Werbung handelt, die in Richtung auf einen Geschäftsabschluss nicht hinreichend konkret ist.
Weiter hat das Oberlandesgericht München ausgeführt, dass der Hinweis auf die Internetadresse im Zusammenhang mit der Aussage „Sie suchen den nächsten X-Markt in Ihrer Nähe“ nicht dazu geeignet ist, den Informationspflichten des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG genüge zu tun. Allein vom Inhalt dieser Ankündigung habe der Verbraucher keine Veranlassung für die Annahme, dass bei Aufrufung der angegebenen Internetadresse ausreichende Verkäuferinformationen im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgehalten werden.
Des Weiteren ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass die Beklagte nicht mit Erfolg darauf verweisen könne, dass die genaue Firmierung nebst Kontaktadresse im Eingangsbereich der Verkaufsstelle angegeben sei. Vielmehr sollten nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG dem Verbraucher die fraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit dieser ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen könne. Wenn der Verbraucher erst das Verkaufsgeschäft aufsuchen müsse, um die fraglichen Informationen zu erhalten, würde dies nicht dem gesetzgeberischen Willen in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Nach Auffassung des Gerichtes entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein nicht unbeachtlicher Teil des vom Warenangebot angesprochenen Verkehrs im Einzelfall durch Nachfrage beim Anbieter Näheres beispielsweise über die Herkunft des beworbenen Lebensmittelproduktes in Erfahrung bringen möchte und insoweit eine entsprechende Information am Ladenlokal nicht genügen könne.
Das Oberlandesgericht München hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat das OLG abschlägig beschieden, dass der § 5 a UWG entgegen der Auffassung der Beklagten richtlinienkonform sei.
Es bleibt abzuwarten, ob von der Beklagtenseite gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird.
(S 3 0836/09) gb
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