Home News „in 8 Wochen 23 kg abnehmen“-Werbung für Nahrungsergänzungsmittel unzulässig – Health Claims VO verbietet Aussagen über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme

„in 8 Wochen 23 kg abnehmen“-Werbung für Nahrungsergänzungsmittel unzulässig – Health Claims VO verbietet Aussagen über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme

Bei der Wettbewerbszentrale gehen immer wieder Beschwerden über die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel ein, bei der den angesprochenen Verbrauchern eine Gewichtsabnahme durch den Verzehr des Produkts suggeriert wird. Die Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln vermitteln mit Aussagen wie „in 8 Wochen 23 kg abnehmen“ oder „in 2 Wochen habe ich schon 5 kg abgenommen“ den Eindruck, dass allein der Verzehr der Produkte eine Gewichtsabnahme sicher erwarten lässt.

Bei der Wettbewerbszentrale gehen immer wieder Beschwerden über die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel ein, bei der den angesprochenen Verbrauchern eine Gewichtsabnahme durch den Verzehr des Produkts suggeriert wird. Die Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln vermitteln mit Aussagen wie „in 8 Wochen 23 kg abnehmen“ oder „in 2 Wochen habe ich schon 5 kg abgenommen“ den Eindruck, dass allein der Verzehr der Produkte eine Gewichtsabnahme sicher erwarten lässt.

Für die rechtliche Beurteilung ist es hierbei unerheblich, ob sich diese Aussagen direkt beim Produkt oder in Erfahrungsberichten von Dritten wiederfinden. Aussagen über die Dauer und das Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nach Art. 12 b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claims-Verordnung) >> i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG per se verboten. Da Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel darstellen, ist die Health Claims Verordnung auch auf sie anwendbar. Anlass für das per-se-Verbot ist, dass Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme regelmäßig von individuellen Ernährungsgewohnheiten und Verhaltensweisen wie Bewegung, Art der beruflichen Tätigkeit etc. abhängen.

Schlankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist aber nicht generell untersagt. Vielmehr sieht Art. 13 Abs. 1 c Health Claims Verordnung vor, dass Angaben, die z.B. schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften des Lebensmittels beschreiben, dann gemacht werden dürfen, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen.

Da in einem aktuellen Fall eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht möglich war und insbesondere auch ein Einigungsstellenverfahren vor der Industrie- und Handelskammer Aachen nicht zu einer außergerichtlichen Einigung geführt hat, hat die Wettbewerbszentrale jüngst u.a. wegen des Verstoßes gegen die Health Claims Verordnung Klage gegen einen Anbieter beim zuständigen LG Aachen eingereicht.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claims-Verordnung) >>

(F 8 0167/14)
ad

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