Home News Im Verkaufscountdown müssen die beworbenen Waren erhältlich sein – LG Ingolstadt bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Im Verkaufscountdown müssen die beworbenen Waren erhältlich sein – LG Ingolstadt bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Das Landgericht Ingolstadt hat eine Elektronikmarktkette auf Antrag der Wettbewerbszentrale verurteilt, es zu unterlassen, in Zukunft mit einem Verkaufscountdown unter Einblendung einer ablaufenden Uhr zu werben, wenn die dabei angebotenen Waren tatsächlich gar nicht zum Verkauf bereit stehen

Das Landgericht Ingolstadt hat eine Elektronikmarktkette auf Antrag der Wettbewerbszentrale verurteilt, es zu unterlassen, in Zukunft mit einem Verkaufscountdown unter Einblendung einer ablaufenden Uhr zu werben, wenn die dabei angebotenen Waren tatsächlich gar nicht zum Verkauf bereit stehen (LG Ingolstadt, Urteil vom 15.06.2021, Az. 1 HK O 701/20 nicht rechtskräftig).

Die beklagte Elektronikmarktkette hatte im Internet einen Verkaufscountdown mit der Einblendung einer ablaufenden Uhr unter dem Motto „ 7 Tage – 7 Kracher“ gestartet. Im Rahmen dieser Aktion wurde auch der Verkauf eines Samsung Galaxy S10e Smartphones beworben. Tatsächlich konnten Kunden aber das Handy während der laufenden Verkaufsaktion weder online bestellen noch in den Märkten in Kassel oder Baunatal abholen.

Verkaufscountdown

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Verkaufspraxis als Irreführung beanstandet moniert, weil der Verbraucher erwarte, dass die beworbenen Artikel bis zum Ablauf der Uhr auch tatsächlich zum Kauf zur Verfügung stehen. Nachdem die Elektronikmarktkette eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim LG Ingolstadt.

Das Landgericht Ingolstadt schließt sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass eine solche Werbung irreführend sei. Entgegen der Auffassung der Elektronikmarktkette erwarte der Verbraucher, dass – so lange die Werbung im Internet geschaltet sei – die Ware auch erhältlich ist. Die Beklagte habe es auch verabsäumt darauf hinzuweisen, dass sie damit rechne, die Produkte nicht bis zum Ende der Verkaufsaktion vorrätig zu haben. Es habe sich nicht um eine Printwerbung gehandelt, sodass eine Ergänzung oder Änderung der Werbung auch während der laufenden Aktion zumutbar gewesen sei.

Weiterführende Informationen

News 07.10.2020 //Wettbewerbszentrale moniert Werbeversprechen von Elektronikmarktketten zu Promotion-Aktionen >>

News 10.04.2017 //Täuschung über Verfügbarkeit eines Smartphones: Unzulässige Beeinflussung von Google-Suchergebnissen durch Webseiten-Beschreibung >>

(F 5 0023/20)
pbg

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