Allen Unternehmen, die Zahlungen im Wege der Lastschrift einziehen, ist anzuraten sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit von Girokonten im gesamten SEPA-Bereich gewährleitet ist. Dies zeigt ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale.
Sie erhielt Beschwerden darüber, dass eine private Krankenversicherung es gegenüber Kunden ablehnte, die fälligen Versicherungsbeiträge von einem Konto im europäischen Ausland einzuziehen. Der Wettbewerbszentrale lag dazu ein konkretes Schreiben vor, wonach die Versicherung es ablehnte, die Versicherungsbeiträge des Versicherungsnehmers von seinem Konto in Österreich abzubuchen. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis „Es kann nur von deutschen Bankverbindungen abgebucht werden.“.
Der europäische Gesetzgeber hat mit der so genannten SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) vom 14. März 2012 Festlegungen und technische Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro getroffen. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten und ist daher geltendes Recht. Gemäß Art. 3 in Verbindung mit Artikel 9 dieser Verordnung müssen Unternehmen, die Lastschriften zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, Kunden ermöglichen, den Einzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen. Die Unternehmen sind verpflichtet, den Einzug von Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Auf diese gesetzliche Verpflichtung hatte auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihren Veröffentlichungen bereits im Dezember 2015 hingewiesen (BaFin-Journal vom Dezember 2015, Seite 41 f.).
Die Wettbewerbszentrale wies den Krankenversicherer auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hin, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt. Jedes Unternehmen, das die von der Verordnung geforderte Erreichbarkeit von ausländischen Konten im Interesse seiner Kunden nicht sicherstellt, erspart Aufwand und finanzielle Aufwendungen und verschafft sich damit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, den das UWG verhindern will. Die Krankenversicherung berief sich auf den Hinweis der Wettbewerbszentrale hin auf einen „unglücklichen Ausnahmefall“ und sicherte zu, dass grundsätzlich die Vorgaben der SEPA-Verordnung eingehalten werden. Ebenso wurde zugesichert, dass Kunden entsprechend informiert werden, dass selbstverständlich ein Lastschrifteinzug von einem mit dem SEPA-Verfahren erreichbaren Girokonto durchgeführt werden kann.
Allen Versicherungsgesellschaften, die ihre Vergütung im Rahmen des Lastschriftverfahrens erhalten, ist zu empfehlen, die Erreichbarkeit von Girokonten im SEPA-Raum sicherzustellen. Da die BaFin seit Anfang des Jahres den kollektiven Verbraucherschutz als gesetzliches Aufsichtsziel erhalten hat, könnte sie eine entsprechende Untersuchung einleiten mit dem Ziel, derartige Rechtsverstöße zu unterbinden. Im Oktober hatte sie angekündigt, im Bereich der Garantie- und Reparaturkostenversicherungen eine Untersuchung zu unzulässigen Klauseln durchzuführen, wobei sie in ihrer Verlautbarung darauf hinwies, dass sie die entsprechende Untersuchung „aus gegebenem Anlass“ eingeleitet hat. (F 5 0463/16)
pbg
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