Home News Hotellerie: Bei Zimmerstorno ersparte Aufwendungen zu Gunsten des Gastes zu berücksichtigen

Hotellerie: Bei Zimmerstorno ersparte Aufwendungen zu Gunsten des Gastes zu berücksichtigen

Die Wettbewerbszentrale hat Buchungsbedingungen von Hotelketten im Hinblick auf die Stornoregelungen beanstandet. Die Hotelketten, darunter so namhafte Anbieter wie etwa Steigenberger, ACCOR, InterContinental u. a., hatten neben flexiblen Übernachtungstarifen auch solche Tarife angeboten, bei denen dem Kunden keine Stornierungsmöglichkeit eingeräumt wurde. In den hierauf bezogenen Buchungsbedingungen war vorgesehen, dass bei dennoch erfolgender Stornierung keine Rückerstattung des vorausbezahlten Übernachtungspreises erfolgen sollte.

Die Wettbewerbszentrale hat Buchungsbedingungen von Hotelketten im Hinblick auf die Stornoregelungen beanstandet. Die Hotelketten, darunter so namhafte Anbieter wie etwa Steigenberger, ACCOR, InterContinental u. a., hatten neben flexiblen Übernachtungstarifen auch solche Tarife angeboten, bei denen dem Kunden keine Stornierungsmöglichkeit eingeräumt wurde. In den hierauf bezogenen Buchungsbedingungen war vorgesehen, dass bei dennoch erfolgender Stornierung keine Rückerstattung des vorausbezahlten Übernachtungspreises erfolgen sollte.

Eine derartige Regelung berücksichtigt jedoch die ersparten Aufwendungen des Hotelbetriebes nicht. Zwar besteht bei der Buchung von Hotelzimmern anders als im Falle des Abschlusses eines Reisevertrages kein freies Rücktrittsrecht des Kunden. Das Hotel behält auch bei Verhinderung des Gastes seinen Vergütungsanspruch. Nach den mietrechtlichen Bestimmungen muss sich jedoch das Hotel in jedem Falle ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 537 Abs. 1, Satz 2 BGB). Der Hotelier soll durch die persönliche Verhinderung des Gastes keinen Vorteil genießen. Die ersparten Aufwendungen müssen daher angerechnet werden. Diese betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes für den Fall der Übernachtung mit und ohne Frühstück 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises. Die von den Beanstandungen betroffenen Hotelketten haben zwischenzeitlich überwiegend strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. In einem Fall war die Anrufung der Gerichte erforderlich. Dabei folgte das Landgericht München I der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die beanstandeten Stornierungsbedingungen unzulässig sind (LG München I, Beschluss vom 26.03.2010, Az. 33 O 5678/10).

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt daher Hotelbetrieben, die eigenen Buchungsbedingungen darauf-hin zu überprüfen, ob für den Fall der Zimmerstornierung dem Kunden die ersparten Aufwendungen gutgeschrieben werden.

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