Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn die Mindestsätze der HOAI auf der Internetplattform „My-Hammer.de“ unterschritten werden (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 U 178/08). Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt.
Gegenstand dieses Verfahrens war eine Auftragsbeschreibung auf der Internetplattform www.my-hammer.de. Dort war ein Planungsauftrag für ein 8-Familienhaus mit 390 m² Wohnfläche zu vergeben gewesen. Als anrechenbare Kosten wurde die Bausumme in Höhe von 500.000.- € bis 600.000.- € angegeben. Angefragt wurden die gesamten Architektenleistungen bis zur Bauabnahme.
Bei anrechenbaren Kosten von 500.000.- € und unter Zugrundelegung der Honorarzone III beträgt der Mindestsatz nach der HOAI 44.243,- €. Das Angebot des Beklagten belief sich auf 32.000.- €.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zwar ein Pauschalhonorar ohne vorausgegangene Kostenschätzung für Architektenleistungen zulässig sein kann. Eine Pauschalvereinbarung darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, die zwingenden Vorschriften der HOAI zu umgehen. Wenn die Vorgaben in der Ausschreibung so wenig konkret sind, dass eine exakte Kalkulation überhaupt nicht möglich ist, dann darf ein solches Pauschalhonorarangebot nicht abgegeben werden.
Die Behauptung des Beklagten, er habe aufgrund seiner Erfahrung – er habe bereits mehrfach ähnliche Mehrfamilienhäuser saniert – von deutlich geringeren Kosten ausgehen können, ändere nichts daran, dass die Mindestsätze der HOAI unterschritten wurden.
Weiter hat das Gericht nochmals festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Mindestsätze der HOAI gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß im Sinn des § 4 Ziff. 11 UWG darstellt.
(S 2 0165/08) sj
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