Die Verwendung eines Rundstempels, angelehnt an den der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit einem doppelt umlaufenden Kreis und der darin befindlichen Angabe
„Staatlich bestellter Bausachverständiger“,
war Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Beschwerde. Die Verwendung dieser Bezeichnung und des Rundstempels ist in mehrfacher Hinsicht irreführend und unlauter.
Zum einen gibt es keine „staatliche“ Bestellung von Sachverständigen. Denn eine „Bestellung“ – konkret: öffentliche Bestellung und Vereidigung – erfolgt durch Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern. Diese Bestellungskörperschaften sind konkret zu benennen, nicht aber genügt der Hinweis „staatlich bestellter …“.
Zum anderen gibt es für das Sachgebiet „Bau“ keine solche Bestellung. Das Bauwesen umfasst weit mehr als zwanzig Sachgebiete wie z.B. Abrechnung im Hochbau, Abrechnung im Ingenieurbau, Altlasten, Asbestsanierung, Baubetrieb, Baubetriebsunterbrechung sowie technische Fragen der VOB im Tiefbau, Baupreisermittlung, Flachdachabdichtungen, Hydrogeologie, Projektsteuerung, Schäden bei Konstruktionen und keramischen Belägen, Schimmelpilze in Innenräumen, Schadstoffe in Innenräumen, Schäden an Gebäuden, Toxikologie, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz etc. pp.
Und schließlich war in diesem Kontext auch die Verwendung des Rundstempels wettbewerbswidrig, weil der Eindruck erweckt wurde, der Sachverständige sei tatsächlich öffentlich bestellt und vereidigt, was aber nicht der Fall war. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erhalten für die Zeit ihrer Bestellung leihweise von der Bestellungskörperschaft einen Rundstempel, gestaltet wie der beispielhaft nachstehend eingeblendete „Rundstempel“, den die Industrie- und Handelskammern den von ihnen bestellten Sachverständigen zur Verfügung stellen:
Auf die Rechtsverstöße hingewiesen, teilte der Sachverständige zunächst mit, seinen „staatlichen Arbeitgeber“ gebeten zu haben, ihm eine Bestätigung für einen Nachweis auszustellen, was wegen Corona und Personalknappheit aber dauern könne. Nachdem ein solcher Nachweis dann nicht erbracht wurde, gab der Sachverständige zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens die geforderte Unterlassungserklärung ab mit der er sich u.a. verpflichtet hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Gutachten oder sonst werblich einen Stempel zu verwenden, der die wort- oder inhaltsgleiche Angabe „Staatlich bestellter Bausachverständiger“ enthält.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Zur Literatur der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
M 1 0078/22
ao
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