Das Landgericht Frankfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einen Hersteller von Kosmetikprodukten verurteilt, es zu unterlassen, einen Preis für von ihm hergestellte und vertriebene Kosmetikprodukte an die Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten der IFA GmbH zu melden, wenn er den gemeldeten Preis im Rahmen des eigenen Vertriebs dauerhaft unterschreitet (LG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2022, Az.: 3-10 O 58/21, nicht rechtskräftig).
Der Hersteller vertreibt die von ihm hergestellten Produkte über seinen eigenen Webshop. Dabei verlangte er regelmäßig einen Verkaufspreis von 69,90 Euro. Die Cremes werden auch über Apotheken vertrieben. Für die Cremes beantragte der Beklagte bei der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IFA GmbH) eine Pharmazentralnummer und hinterlegte in der für Apotheken abrufbaren Preisinformation einen empfohlenen Verkaufspreis von 100,00 Euro je Creme.
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Verstoß gegen § 5 UWG beanstandet. Sie vertrat die Auffassung, dass ein Preis, den der Hersteller als unverbindliche Herstellerpreisempfehlung meldet, den er aber selbst unterschreitet, irreführend ist.
Das hat das Landgericht Frankfurt nun in seinem Urteil bestätigt. Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sei dann als irreführend anzusehen, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sei. Nach Auffassung der Kammer könne von einer ernsthaften Kalkulation als angemessenem Verbraucherpreis keine Rede sein, wenn der Hersteller seine UVP dauerhaft um mindestens 30% unterschreite.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Kosmetik >>
Weiterführende Informationen
News v. 27.03.2014 // Werbung mit überhöhter UVP ist irreführend >>
F 4 035/21
ck
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