Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 22.03.2012, Az. 23 O 18/09 einer Lebensmittelvertriebsgesellschaft verboten, einen in den Niederlanden aus Kuhmilch hergestellten Weichkäse unter der Bezeichnung „Erzincan Peyniri“ und einen in Deutschland aus Kuhmilch hergestellten Käse unter der Bezeichnung „Erzincan Kasari“ in den Verkehr zu bringen.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Bezeichnung der beiden Käsesorten, die vorwiegend über türkische Lebensmittelgeschäfte verkauft werden, als irreführend beanstandet, weil die Verbraucher davon ausgehen, dass der Käse auch tatsächlich aus Erzincan (einer Stadt am oberen Euphratufer im Nordosten der Türkei) stammt. Durch die gewählten Bezeichnungen werde der Eindruck erweckt, als handele es sich um den bekannten, in der Türkei geschützten „Erzincan Tulum Peyniri“, einen in Erzincan aus Schafsmilch hergestellten Käse.
Das Gericht ist der Argumentation der Wettbewerbszentrale gefolgt. Es hat ausgeführt, dass der Käse bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen hinsichtlich der geographischen Herkunft und deren Beschaffenheit hervorrufe. Im Rahmen einer Verkehrsbefragung seien Personen mit türkischem Migrationshintergrund unter Vorlage der Etiketten über die Vorstellungen zur Herkunft und Beschaffenheit der Produkte befragt worden. Bei dieser Befragung, die aus offenen und geschlossenen Fragen bestanden habe, sei herausgekommen, dass eine jedenfalls nicht unerhebliche Zahl von 24 bzw. 29 % der Verbraucher einer Herkunftstäuschung unterlegen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat die Wettbewerbszentrale mit einem Lebensmittelunternehmen vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Vergleich geschlossen, in dem sich das Unternehmen verpflichtet hat, auf die Produkte „Hellim“ (Hellim steht für den traditionell bekannten Käse Halloumi aus Zypern, der aus Kuh-, Schafs- und Ziegenmilch besteht) und „Erzincan Tulum Peyniri“ auch in den türkischen Hinweisen die Zutat „Kuhmilch“ in türkischer Sprache aufzunehmen und auf die Herkunft „Made in Germany“ hinzuweisen (OLG Stuttgart, 05.08.2010, Az. 2 U 33/10).
Az. F 4 0133/08; F 4 0372/07
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