In einem Beschluß vom 5.10.2000 – I ZR 259/99 – hat der Bundesgerichtshof die Revision einer Restaurantkette gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München mangels Aussicht auf Erfolg nicht angenommen.
Der Restaurantkette war auf Antrag der Wettbewerbszentrale sowohl vom Landgericht wie auch vom Oberlandesgericht München untersagt worden, damit zu werben, daß Busfahrer, die mit einer Reisegesellschaft ein Restaurant ihrer Kette anfahren, außer einem Essen noch DM 20,– in bar erhalten. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil des Oberlandesgerichts München – 6 U 6374/98 – rechtskräftig geworden.
Viele Busreisende machen sich keine Gedanken über die Hintergründe der freundlichen Empfehlung des Busfahrers, im Hinblick auf den erforderlichen Pausenstop ein ganz bestimmtes Restaurant zum gemeinsamen Mittagessen anzufahren. Sie folgen dieser Empfehlung gern, denn der Busfahrer hat Erfahrung, weiß also, wo es gut schmeckt und muß wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrpausenregelung ohnehin einen Stop einlegen. Vielleicht liegt dieser freundlichen Empfehlung aber auch ein kleines „Geschäft“ zwischen dem betreffenden Restaurant und dem Busfahrer zugrunde. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden:
Die betreffende Restaurantkette hatte gegenüber Busfahrern damit geworben, daß diese einen Busbonus für verschiedene Menus und zusätzlich DM 20,– als Dankeschön erhalten. Voraussetzung dafür sei natürlich, daß der Busfahrer seine Fahrgäste mit in das Restaurant bringe, die für die gewohnten Preise aus der Speise-Palette auswählen können. Das Oberlandesgericht verurteilte dieses Prämienversprechen als unzulässige Laienwerbung im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Geldprämie in Höhe von DM 20,– sei nicht von vornherein als unattraktiv und unbeachtlich gering anzusehen.
Ausschlaggebend war für den Senat insbesondere die Heimlichkeit der gezahlten Prämie. Die Busgäste wüßten überwiegend nicht um die verschleierte Verkaufspraktik der Restau-rantkette, die sich des heimlich angeworbenen Busfahrers bediene und letztendlich das tue, was im Verhältnis des Angestellten zu seinem Dienstherrn als Bestechung eines Angestellten strafbar wäre. Zusätzlich begründe die Fremdbestimmung der Reisegäste, die nicht wissen, daß dem Busfahrer für das Anfahren einer Gaststätte Geld bezahlt wird, den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit. Der Kunde solle durch Qualität und Preiswürdigkeit zum Kauf gestimmt werden und nicht, weil ein von der Prämie verführter Busfahrer ihn dort abliefert.
Den Einwand der beklagten Restaurantkette, eine solche Geschäftspraxis sei mittlerweile in der gesamten Branche üblich, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten: Eine Branchenüblichkeit führe nicht zu wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit, wenn es sich wie vorliegend um eine Verwilderung der Wettbewerbssitten mit der Gefahr der Nachahmung durch Konkurrenten handele.
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