Aufgrund von Beschwerden aus der Lebensmittelbranche hat die Wettbewerbszentrale stichprobenartig Produkte mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben auf die Einhaltung der Hinweispflichten nach der Health Claims Verordnung überprüft.
Von ca. 30 überprüften Lebensmitteln wiesen sechs Mängel bei der Einhaltung der Vorschriften der so genannten Health Claims Verordnung auf. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen auf Lebensmitteln oder in der Werbung nur dann gemacht werden, wenn ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen Ernährung abgedruckt und genau angegeben ist, in welcher Menge und Häufigkeit man das Lebensmittel zu sich nehmen muss, damit die für die Gesundheit angegebenen positiven Wirkungen eintreten. Dies schreibt die Health Claims Verordnung (Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) vor.
Sind auf einem Lebensmittelprodukt beispielsweise Angaben wie „schont den Magen“ oder „stärkt die Abwehrkräfte“ angebracht, muss sich auf dem Produkt ein Hinweis befinden, wie oft und wie viel von dem Produkt verzehrt werden muss, damit die beworbene Wirkung des Lebensmittels auch tatsächlich eintritt. Bei einem fehlenden Hinweis kann der Verbraucher nicht sehen, wann die positive gesundheitsbezogene Wirkung eintritt.
Die Wettbewerbszentrale hat Unternehmen auf bestehende Mängel aufmerksam gemacht. Mehrere der Unternehmen, die die nach der Verordnung notwendigen Hinweise nicht auf ihren Produkten angebracht hatten, haben zugesagt, diese bei der Neuerstellung der Etiketten zu berücksichtigen.
Bei nährwertbezogenen Angaben müssen die Bedingungen des Anhangs der Verordnung eingehalten werden. Dort ist zum Beispiel genau aufgeführt, wann ein Produkt mit „zuckerfrei“ oder „hoher Ballaststoffgehalt“ oder „Kalziumquelle“ bezeichnet werden darf. Eine Nichteinhaltung der jeweiligen geforderten Mengen führt dazu, dass die Angabe nicht mehr verwendet werden darf.
Das Landgericht Frankfurt/Main hat aktuell auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Reformhaus verboten, für einen Soja-Drink mit dem Hinweis auf eine Extraportion Kalzium zu werben, weil er statt der erforderlichen 240 mg pro 100 ml nur 120 mg enthielt (LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 05.10.2009, Az. 3-11 O 135/09).
Die Einhaltung der Vorschriften der Health Claims Verordnung hat auch andere Gerichte beschäftigt. So hat das LG Nürnberg Fürth (Urteil v. 08.05.2008, Az. 1 HKO 2675/08) entschieden, dass die Informationspflichten für die gesundheitsbezogenen Angaben bereits seit der Geltung der Verordnung zu beachten sind. Diese Entscheidung wurde vom OLG Nürnberg (Beschluss v. 15.09.2008, Az. 3 U 1237/08) bestätigt.
Die Wettbewerbszentrale rät den Unternehmen dringend, die Hinweispflichten der Health Claims Verordnung gut zwei Jahre nach deren Geltung zu beachten. Mitbewerber, Verbände und Behörden können bei Verstößen entsprechende Verbotsverfahren einleiten.
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