Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az. 12 O 328/09) dem Antrag eines Wettbewerbsverbands auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und damit die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für mehrere Nahrungsergänzungsmittel und Tees mit Pilz-Extrakten verboten.
Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung waren u. a. Aussagen wie „Die ernährungsphysiolo-gische Wirkung von Lentinulin zeigt sich in einer Kräftigung und Stärkung der natürlichen Abwehrkräf-te. Dieser physiologische Effekt ist auch bei vorzeitigen Alterungserscheinungen von Bedeutung. Be-reits im alten China wurde Lentinulin wegen seiner kräftigenden und belebenden Wirkung als gesundheitsförderndes Elixier geschätzt“ und „Der Chinesische Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistung und verkürzt die Regenerationsphase nach sportlichen Belastungen“ für das Mittel „Cordicipin“ sowie „Der ShiiLing® Power-Pilztee hat eine kräftigende und entschlackende Wirkung“.
Das Urteil ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert:
Zum einen hat das LG Düsseldorf entschieden, dass es sich bei den Aussagen um solche im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) handelt, die die Bedeutung einer Substanz für Körperfunktionen beschreiben. Hieraus geht hervor, dass der Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben nach der Health Claims Verordnung von den Gerichten sehr weit gefasst wird. Auch Aussagen wie „Erhöht die Ausdauer und Leistung“ und „verkürzt die Regenerationszeit“ fallen unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe.
Als zweiten wichtigen Punkt hat das LG Düsseldorf Ausführungen zur Beweislast hinsichtlich des Eintritts der Wirkungen der Lebensmittel gemacht. Das Gericht hat erläutert, dass der Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe treffe, die angekündigten Wirkungen nachweisen müsse. Der Antragsteller habe lediglich glaubhaft zu machen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe im geschäftlichen Verkehr getätigt worden sei. Eine solche Glaubhaftmachung sei durch Vorlage von Ausdrucken der Internetseiten des Antragsgegners anzunehmen, aus denen die Verwendung der Aussagen hervorgehe.
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