Ein gebundener Versicherungsvertreter bewarb seine Versicherungsangebote (Wohngebäude-, Haus und Grundbesitzerhaftpflicht sowie Glas- und Gewässerschadenshaftpflicht) in Werbeschreiben direkt gegenüber Hausverwaltern und versprach diesen eine Prämie in Höhe von bis zu 12.500 Euro, wenn sie die Eigentümergemeinschaft zum Abschluss einer Versicherung bewegten.
In dem Werbeschreiben an die Hausverwalter stellte der Versicherungsvertreter unter dem Stichwort „Immogrande“ einige Vorteile seines Deckungspaketes dar und Versprach den Hausverwaltern, die Eigentümergemeinschaften zum Abschluss eines solchen Versicherungspaketes brachten, eine „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 25% der Jahresnettoprämie. Er wies darauf hin, dass bei einer größeren Einheit mit einer Versicherungsprämie von insgesamt 50.000 Euro der Hausverwalter für seine „Vermittlung“ eine Aufwandsentschädigung von 12.500 Euro erhalten könne.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form des Incentive als wettbewerbswidrig, weil hier ein Sachwalter unsachlich beeinflusst wird. Der Hausverwalter soll im Wesentlichen die Interessen der Eigentümer wahrnehmen und eine Versicherung nach Ihrer Leistung und der Höhe der Prämie auswählen und nicht etwas deshalb, weil der für die Vermittlung selbst eine hohe Prämie erhält, von der der Eigentümer nichts erfährt. Hier wird das Vertrauen der Eigentümer in diese Sachwaltertätigkeit hintergangen. Der Versicherungsvertreter gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
In einem weiteren Fall der Einflußnahme, diesmal direkt auf die Kunden, ging die Wettbewerbszentrale gegen einen Versicherungsvertreter mit einer Abmahnung vor, der Kunden im Falle des Abschlusses eines KFZ-Schadensversicherungsvertrages einen Gutschein für 1 Monat kostenloses Training in einem Fitnesstudio versprach. Nach einer seinerzeit vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erlassnenen Verordnung dürfen jedoch im Bereich der Sachversicherung Kunden für den Abschluss eines Versicherungsvertrages keine Zuwendungen angeboten werden. Auch hier gab der Versicherungsvertreter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
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