Ein Zeitschriftenverlag wandte sich mit einem Schreiben an Schulen. In diesem Schreiben bot der Verlag den Lehrern den Bezug eines Wochenmagazins für 0,25 Euro pro Ausgabe bei der Abnahme von 13 Ausgaben an. Eine einzelne Ausgabe kostet sonst 2,50 Euro. Die Lehrer sollten die Kurz-Abos für ihre Schüler bestellen.
Das hanseatische Oberlandesgericht sieht diese Werbeform als nicht wettbewerbswidrig an.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG liegt nicht vor. Danach ist es unzulässig, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen auszunutzen. Das Angebot richtet sich an die Schulen bzw. Lehrer und nicht an die Jugendlichen, weshalb ein solcher Verstoß ausscheidet.
Auch ein unzulässiger Druck oder eine unsachgemäße Beeinflussung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG liegt nicht vor. Wenn Autoritätspersonen die Schüler beim Erwerb von Produkten beeinflussen, so kann das zwar wettbewerbswidrig sein, aber nur die Tatsache als solches ist hierfür nicht ausreichend. Das Eltern sich auf die Sachkenntnis der Lehrer über einen pädagogischen Wert einer beworbenen Zeitschrift verlassen und Lehrer sich im Rahmen des Erziehungsauftrags der Schule entschließen, bestimmte Zeitschriften aus pädagogischer Sicht zu fördern, so ist das zunächst nicht wettbewerbswidrig. Erst wenn noch weitere Umstände hinzukommen, wie zum Beispiel eine ungehörige Einflussnahme auf die Lehrer durch Versprechen von besonderen Vorteilen für die Lehrer oder die Schule kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.
Es liegt nach Auffassung des Gerichts auch kein verbotener Fall eines Versuchs der Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung von Unterricht und Erziehung vor. Denn der Einsatz einer Zeitschrift im Rahmen des medienkundlichen Unterrichts betrifft lediglich die vom Lehrer nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Auswahl eines Lernmittels als solches. Die inhaltliche Ausrichtung des Unterrichts, also etwa die Frage einer kritischen oder einer zustimmenden Auseinandersetzung mit dem Medium, wird damit in keiner Weise der freien Unterrichtgestaltung des Lehrers entzogen.
Nach Ansicht des Gerichts ist es auch unerheblich, ob durch die Abonnentenform die Gefahr besteht, dass die Schüler die als Lehrmittel im Unterricht verwendete Lektüre schätzen lernen und sich an sie gewöhnen und deshalb zum weiteren Erwerb dieser Zeitschrift angeregt werden. Denn insoweit würden sie die Gesichtspunkte Qualität sowie Preiswürdigkeit eines von der Schule pflichtgemäß ausgewähltes Lehrmittel und damit Elemente durchsetzen, die dem Leistungswettbewerb nicht widersprechen.
Quelle: Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht vom 09.09.2004, Aktz: 3 U 17/04
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