Wer in seinen Werbeslogans Superlative wie „der Größte“ oder „der Billigste“ benutzt, sollte seine Konkurrenten diesbezüglich deutlich und spürbar überragen. Ansonsten liegt eine irreführende Alleinstellungswerbung vor. Ein mustergültiges Beispiel hierfür liefert ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.2.2005 (5 U 48/04). Im Streitfall hatte ein Hersteller von Nassrasierern mit dem Fernsehspot „Keiner rasiert so wie der MACH 3 Turbo. Es ist weltweit die gründlichste und komfortabelste Gillette-Rasur. Garantiert!“ geworben.
Das Hanseatische Oberlandesgericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 Abs. 1 UWG. Zwar werde der erste Satz „Keiner rasiert so wie der MACH 3 Turbo“ dadurch relativiert, dass diese Aussage im zweiten Satz auf Produkte der Marke „Gillette“ beschränkt wird. Diese Einschränkung werde jedoch durch den Begriff „weltweit“ und den Zusatz „Garantiert“ wieder aufgehoben. Dass die beworbenen Rasierer laut einer Studie innerhalb von 24 Stunden 0,0143 Millimeter mehr Barthaare abschneiden sollen als die Konkurrenzprodukte nutzte dem Hersteller nichts. Hierbei handele es sich nicht um einen hinreichend deutlichen und merklichen Vorsprung, um die werbliche Behauptung der gründlichsten Rasur zu rechtfertigen, befanden die Hamburger Richter.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell 11-12/2005
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