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Händler muss nicht den Anbringungsort der CE-Kennzeichnung überprüfen

Das OLG Köln hat darüber entschieden, ob ein Händler dazu verpflichtet ist, den richtigen Anbringungsort einer CE-Kennzeichnung zu überprüfen (Urteil v. 28.07.2017, Az. 6 U 193/16).

Der Kläger hatte im Oktober 2015 im Rahmen eines Testkaufs eine LED-Lampe von dem Beklagten erworben. Diese wies weder auf dem Lampenkörper noch auf der Fassung eine CE-Kennzeichnung auf.

Das OLG Köln hat darüber entschieden, ob ein Händler dazu verpflichtet ist, den richtigen Anbringungsort einer CE-Kennzeichnung zu überprüfen (Urteil v. 28.07.2017, Az. 6 U 193/16).

Der Kläger hatte im Oktober 2015 im Rahmen eines Testkaufs eine LED-Lampe von dem Beklagten erworben. Diese wies weder auf dem Lampenkörper noch auf der Fassung eine CE-Kennzeichnung auf. Eine solche CE-Kennzeichnung fand sich nur auf der zugehörigen Verpackung.

Eine Unterlassungsklage wegen der fehlenden Kennzeichnung hatte vor dem LG Aachen keinen Erfolg (Urteil v. 25.11.2016, Az. 42 O 44/16). Das OLG Köln hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Denn der Beklagte sei als Händler nicht verpflichtet, den richtigen Anbringungsort der CE-Kennzeichnung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall entspreche die CE-Kennzeichnung zwar nicht den formellen Anforderungen des ProdSG und der ElektroStoffV. Danach müsse die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt bzw. dem fertigen Elektrogerät oder seinem Typenschild bzw. seiner Datenplakette angebracht werden.

Es liege kein Verstoß gegen Nr. 9 Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG vor, wenn die CE-Kennzeichnung als solche zu Recht verwendet werde und lediglich nicht ordnungsgemäß auf dem Produkt selbst, sondern nur auf der Verpackung, angebracht sei. Auch liege hier kein Verstoß gegen Marktverhaltensvorschriften nach dem ProdSG und/oder der ElektroStoffV durch den Händler vor. Diesen träfen lediglich Prüfpflichten nach § 6 Abs. 5 ProdSG und § 8 ElektroStoffV, welchen der Händler nachgekommen sei. Diese Prüfpflichten umfassen nur die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung und nicht auch deren richtige Platzierung. Der Beklagte habe vorliegend geprüft, ob die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden sei. Eine Pflicht zur Recherche, ob die CE-Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht sei, bestehe nicht.

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OLG Köln, Urteil v. 28.07.2017, Az. 6 U 193/16, Wettbewerbsrecht Aktuell 12/2017 – Elektrogerät mit CE-Kennzeichnung an falscher Stelle, darf vom Händler in Verkehr gebracht werden >>

lk/ao

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