Home News Händler darf auf seiner Website seine Preise erst ändern, wenn sie in der Preissuchmaschine aktualisiert sind

Händler darf auf seiner Website seine Preise erst ändern, wenn sie in der Preissuchmaschine aktualisiert sind

In einem aktuellem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Den Händlern ist es nach Auffassung des BGH zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird

In einem aktuellem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Den Händlern ist es nach Auffassung des BGH zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird (Urteil v. 11.03.2010, Az. I ZR 123/08).

Im vorliegenden Fall, bot ein Händler eine Espressomaschine über die die Preissuchmaschine idealo.de an. Er wurde dort an erster Stelle mit dem günstigsten Preis gelistet. Um dort gelistet zu werden übermittelt ein Versandhändler idealo.de die Daten der von ihm angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden.

Der betroffene Händler hatte den Preis für seine Espressomaschine erhöht. Er hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Hierin sah der BGH eine irreführende Werbung. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den Informationsangeboten in Preissuchmaschinen regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Der BGH hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht.

Weiterführende Hinweise:

Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2010 >>

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