Die nach Erlass der Entscheidungen des LG Düsseldorf (Urteil vom 15.4.2011, 38 O 148/10), des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.2.2012, I-20 U 100/1) sowie des BGH (Beschluss vom 6.2.2013, I ZR 70/12) weiterhin versendeten Formulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf, hatte der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität zum Anlass genommen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu beantragen.
Mit Beschluss vom 23.04.2013 (38 O 148/10) hat das LG Düsseldorf nunmehr entschieden und gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt.
Die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH hatte sich darauf berufen, dass dasjenige Formular, welches Gegenstand des bisherigen Verfahrens war, inzwischen geändert worden sei. Das LG Düsseldorf hat dies nicht gelten lassen. Es führt in der Begründung des Beschlusses aus, dass das Verbot in seinem Kernbereich betroffen sei, da das Formular in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber, dass es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben sei.
RA Peter Solf, Geschäftsführer des DSW: „Wir können nicht ausschließen, dass die GWE auch wieder gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegt. Ebenso lässt sich nicht ausschließen, dass die GWE weiterhin – nach nunmehr vier gerichtlichen Verbotsentscheidungen – ihre Angebotsformulare versendet. Wenn das der Fall ist, werden wir beim LG Düsseldorf erneut ein Ordnungsgeld beantragen und hoffen, dass dies dann höher ausfallen wird. Die notorische und massenhafte Überziehung von Gewerbetreibenden mit solchen Formularen, die ein erhebliches Täuschungspotential bieten und in etlichen Fällen auch zu einer Täuschung geführt haben, muss endlich ein Ende finden!“.
ps
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