Eine Fahrschule aus Niedersachsen bewarb auf einer Gutscheinplattform ein sogenanntes „Führerscheinpaket“, bei dem mit einem Pauschalpreis von 499,00 € zahlreiche Leistungen der Fahrschule abgegolten sein sollten. Die Preisangaben erfolgten allerdings immer nur zusammengefasst in der Weise, dass zum Beispiel in dem Gesamtpaket 12 Sonderausbildungsfahrten zum Pauschalpreis von 252,00 € enthalten sein sollten. Die Gültigkeit des Gutscheins war auf 24 Monate begrenzt.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Gutscheinwerbung, weil zum einen eine Einzelpreisangabe für die angebotenen Leistungen entgegen der gesetzlichen Regelungen nicht erfolgte und zum anderen die zeitliche Befristung des Gutscheins unzulässig sei.
Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 08.11.2012, Az. 22 O 211/12) schloss sich dieser Auffassung an und bewertete die Gutscheinwerbung als Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 des Fahrlehrergesetzes. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es nicht ausreichend sei, wenn ein Fahrschüler mit zusätzlichen Rechenschritten ausrechnen könne, was die einzelnen Ausbildungsstunden kosten. Die Kammer weist in ihrem Urteil zusätzlich darauf hin, dass nicht erkennbar sei, wie viel die Ausbildungsstunden kosten, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen abgegolten seien.
Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Gutscheins sah das Gericht in der Befristung auf 24 Monate eine unangemessene Benachteiligung der angesprochenen Verbraucher. Wenn Kunden die Gutscheine zu Beginn eines Jahres erwerben würden, könnte dies im schlechtesten Fall zu einer Halbierung der gesetzlichen Verjährung führen, was unangemessen sei. Die betroffene Fahrschule wurde nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe, nachdem bereits zu einer früheren Werbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war (F 5 0217/11).
pbg
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