Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 3 U 54/20, einem Ingenieurbüro verboten, Gutscheine für die Einlösung bei einer Hauptuntersuchung zu bewerben oder bewerben zu lassen wie beispielhaft einkopiert:
Das Ingenieurbüro (Beklagte) bietet unter anderem die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO im Auftrag der KÜS (Kraftfahrzeug Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger) an. Die Gutscheine, die sowohl auf der Vorder- als auch Rückseite das Firmenlogo und die Anschrift der Beklagten enthalten, wurden von einem Sachverständigenbüro, welches ebenfalls auf den Gutscheinen genannt ist, an Fahrzeughalter verteilt. Beide, Ingenieurbüro und Sachverständigenbüro sind in der Rechtsform einer GmbH organisiert, residieren unter der gleichen Anschrift und es bestehen teilweise Gesellschafter- und Geschäftsleitungsidentitäten.
In Nr. 6.2 der Anlage VIII b zur StVZO ist geregelt, dass das verbindlich festgelegte Entgelt für die Durchführung der Hauptuntersuchung nicht unterschritten werden darf. Die Wettbewerbszentrale sieht diese Vorschrift als verletzt an und hat die Beklagte zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (ergebnislos) aufgefordert. Anschließend hat sie vor dem Landgericht Würzburg Unterlassungsklage erhoben. Das Landgericht hat zwar konzediert, dass die Beklagte für die Gutscheinwerbung einzustehen habe (§ 8 Abs. 2 UWG), es hat in dem Verbot der Entgeltunterschreitung auch eine Marktverhaltensregel gesehen (§ 3a UWG) aber es hat einen Verstoß gegen die Nr. 6.2 Anlage VIII b zur StVZO verneint. Es komme nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter das Entgelt ausschließlich aus seinen eigenen Mitteln bezahle oder „dafür von gegenüber dem Prüfinstitut unabhängigen Dritten Zuwendungen erhalte, die weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Vermögen des Prüfinstituts stammen“ (Urteil vom 24.01.2020, Az. 1 HK O 936/19). Gegen dieses Urteil hat die Wettbewerbszentrale Berufung eingelegt. Das OLG Bamberg ist der Ansicht des LG Würzburg in der Bewertung, woher die Zuwendung stamme nicht gefolgt. Es hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, eine Umgehung des Zuwendungsverbots sei darin zu sehen, dass das Ingenieurbüro wirtschaftlich und personell mit dem die Gutscheine ausgebenden Sachverständigenbüro verflochten sei. Damit werde dem Regelungszweck gemäß Nr. 6.2 Anlage VIII b zur StVZO zuwidergehandelt.
Weitere Ausführungen des Gerichts muss man abwarten, da bisher nur der Urteilstenor vorliegt. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert von 25.000 Euro auf 15.000 Euro herabgesetzt. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Beklagte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wird.
„Das Urteil ist wegweisend für die gesamte Prüfingenieurbranche und die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen“, so RA Dr. Andreas Ottofülling vom Münchner Büro der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme. Denn damit werde eine klare Linie beim Zuwendungsverbot gezogen und aufgezeigt, dass Umgehungen hiervon nicht zulässig seien, so Ottofülling weiter.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive/Kfz >>
M 1 0028/19
ao
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