Die Wettbewerbszentrale hatte im Februar 2017 die im Internet veröffentlichte Werbung einer Bank für die Eröffnung eines Girokontos beanstandet, bei dem gleichzeitig eine Kreditkarte mit inkludiert war. Die Bank bewarb die Eröffnung des Girokontos mit Kreditkarte u. a. mit dem Hinweis „Guthabenzins 0,4 % p. a. variabel“. Tatsächlich wurde dieser Guthabenzins aber nur auf Guthaben auf dem Kreditkartenkonto gewährt, nicht jedoch auf Guthaben auf dem gleichzeitig angebotenen damit verbundenen Girokonto.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Ankündigung als irreführend im Sinne von § 5 UWG. Gleichzeitig rügte sie, dass ein wesentlicher Umstand in der Werbung unerwähnt bleibt, nämlich dass der ausgelobte Guthabenzins nur auf Guthaben auf dem Kreditkartenkonto gewährt wird. Die Bank verteidigte ihre Werbung mit dem Argument, dass nicht immer alle unvollständigen Angaben in der Werbung irreführend seien und im Übrigen auch keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vorläge.
Eine außergerichtliche Einigung scheiterte, sodass die Wettbewerbszentrale im Juni 2017 beim Landgericht Berlin Klage auf Unterlassung erhob. Die beklagte Bank zeigte gegenüber dem Gericht zunächst ihre Verteidigungsbereitschaft an, erklärte dann aber das Anerkenntnis des von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Dementsprechend verurteilte das Landgericht Berlin die beklagte Bank (LG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2017, Az. 16 O 228/17), es in Zukunft zu unterlassen, die Eröffnung eines Girokontos mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Kreditkartenvertrages mit dem Hinweis auf eine Guthabenverzinsung zu bewerben, wenn nicht gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass dieser Guthabenzins nur für Guthaben auf dem Kreditkartenkonto gewährt wird. Die Bank hat inzwischen ihre Werbung dahingehend konkretisiert, dass auf die Guthabenzinsen nur noch im Zusammenhang mit der gleichzeitig angebotenen Kreditkarte hingewiesen wird.
pbg
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