Der Betreiber eines Sachverständigenbüros bewarb neben der Erstellung von Sachverständigengutachten für alle Fahrzeugklassen „aus Meisterhand“, die von einem „anerkannten Sachverständigen“ erstellt werden, das Leistungsspektrum seines Büros und stellte die „wichtigsten Gutachtenarten“ vor und führte in diesem Zusammenhang aus:
„Bei der Zulassung von Oldtimern wird seit März 2007 ein Gutachten, welches durch einen Kfz-Sachverständigen erstellt wurde, benötigt (§ 23 StVZO).“
Damit suggerierte er, auch solche speziellen Gutachten für Oldtimerzulassungen erstellen zu können. Tatsächlich jedoch darf ein solches Gutachten nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur erstellt werden (§ 23 StVZO). Sofern ein Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung nicht über eine entsprechende Zusatzqualifikation als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder Prüfingenieur verfügt, ist er nicht befugt ein solches Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer zu fertigen. Da weder der Inhaber des Sachverständigenbüros noch einer seiner Mitarbeiter die notwendige Qualifikation hat, wurde die Werbung als irreführend und unlauter beanstandet (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Ein weiterer Wettbewerbsverstoß gegen die vorgenannten Regelungen liegt darin begründet, dass der Werbende nicht angegeben hat, wer von wem und für welches Sachgebiet anerkannt wurde.
Auf die Rechtslage hingewiesen, hat der Inhaber des Sachverständigenbüros wegen beider Beanstandungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und seine Internetwerbung geändert.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
News vom 20.07.2022 // Zertifizierte Gutachter: wer, wofür und von wem? >>
News vom 15.08.2022 // Hinweis auf eine staatliche Bestellung als Sachverständiger – geht das? >>
News vom 12.09.2022 // Bezeichnungsschutz „Vereidigter Sachverständiger“
Aufsätze und Beiträge der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständige >>
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§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.
M 1 0105/22
ao
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