In dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zur Frage der Geltung der Arzneimittelpreisbindung für von einer niederländischen Versandapotheke an deutsche Kunden ausgelieferte Arzneimittel wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19. Oktober 2016 seine Entscheidung verkünden.
Dem Verfahren liegt das Schreiben einer Patientenorganisation zugrunde, mit dem den Mitgliedern die niederländische Apotheke DocMorris vorgestellt wurde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass Mitglieder beim Bezug rezeptpflichtiger Arzneimittel über diese Apotheke Rabatte erhalten. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als Verstoß gegen die im Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung festgeschriebene Preisbindung beanstandet.
Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande, so dass die Wettbewerbszentrale Klage einreichte. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt; das OLG Düsseldorf legte dem EuGH die Frage vor, ob die deutschen, die Arzneimittelpreise regelnden Vorschriften europarechtskonform sind.
Im März wurde vor dem EuGH verhandelt. Im Juni wurde das Plädoyer des Generalanwalts veröffentlicht, in dem dieser die Auffassung vertrat, die Arzneimittelpreisbindung sei europarechtswidrig.
EuGH, Az. Rs. C 148/15
OLG Düsseldorf, Az. I 20 U 149/13
LG Düsseldorf, Az. 12 O 411/09
(F 4 0298/09)
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ck
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