Nach einer Pressemitteilung vom 25. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau entschieden, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn Banken und Sparkassen für die Durchführung von beauftragten Zahlungsdienstleistungen ein Entgelt verlangen (BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15).
Der Kläger hatte sich gegen eine von der Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN gewandt. Nach seinem Vortrag verwendete die Beklagte in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel, in der sie sich die Berechnung eines Betrages von 10 Cent je smsTAN sicherte. Der Kläger war der Ansicht, dass die von der Beklagten verlangten Kontoführungsgebühren sämtliche Kosten für die erforderlichen Sicherheitsabfragen zur Ausführung von Zahlungsdienstleistungen enthalten müssten. Aus Sicht des Klägers könne für die Zusendung der smsTAN kein Entgelt verlangt werden. In den beiden Vorinstanzen beim Landgericht Frankfurt am Main und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war die Klage erfolglos geblieben.
Die Entscheidung des BGH enthält zwei wichtige grundsätzliche Klärungen:
- Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Pressemitteilung klar, dass gegen die Vereinbarung eines Dienstleistungsentgeltes für die Durchführung von Zahlungsdiensten grundsätzlich keine Einwendungen erhoben werden können. Die Bank könne nach den einschlägigen Vorschriften des BGB für diese Leistung ein Entgelt verlangen.
- Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung aber gleichzeitig klar, dass dies nur dann gilt, wenn tatsächlich der von der Bank versandte TAN für die Durchführung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. So dürften z. B. die regelmäßig erforderlichen smsTAN für Online-Mitteilungen an die Bank nicht berechnet werden.
„Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Branche“, so Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Finanzmarktexperte der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung. „Nach unseren Beobachtungen sind damit nahezu alle Preisverzeichnisse von Banken und Sparkassen betroffen, die die vom BGH geforderte Einschränkung nicht enthalten.“, so Breun-Goerke weiter.
Da in dem Verfahren offen geblieben war, ob die beklagte Sparkasse die Klausel überhaupt verwendet hat, muss das Oberlandesgericht erneut über die Sache befinden.
Weiterführende Informationen
Pressemiteilung des BGH Nr. 121/2017 vom 25.07.2017 >>
pbg
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