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Grundeintrag kostenlos? Adressbuchschwindel 2002

Das Vortäuschen von Zahlungsverpflichtungen durch Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsformulare ist nach wie vor eine einträgliche Masche, um Gewerbetreibenden Geld aus der Tasche zu ziehen.

Das Vortäuschen von Zahlungsverpflichtungen durch Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsformulare ist nach wie vor eine einträgliche Masche, um Gewerbetreibenden Geld aus der Tasche zu ziehen. Jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist, muss damit rechnen, Formularschreiben zu erhalten, die wie eine Rechnung aussehen. Diese Schreiben erfolgen regelmäßig im Anschluss an eine Neueintragung oder Handelsregisterveränderung. Der DSW bezeichnet diese Vorgehensweise als sog. „Adressbuchschwindel“, da es sich tatsächlich um Angebote zur Eintragung in obskuren Adressverzeichnissen handelt. Die aktuelle Variante dieser Vorgehensweise besteht darin, den Betroffenen sog. „Korrekturabzüge“ zuzuschicken, wobei die Adressaten davon ausgehen müssen, bei Unterzeichnung dieser Schreiben komme es lediglich zur Bestätigung der bereits voreingedruckten Daten. Ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung vorliegt, wird nicht mehr überprüft. Hinzu kommt hierbei meist noch ein weiterer Verschleierungsaspekt: Das Formularschreiben enthält mehrere Eintragungsoptionen zum Ankreuzen, wobei der „Grundeintrag“ zunächst als kostenlos bezeichnet wird. Erst aus dem Kleingedruckten, welches in aller Regel beim Ankreuzen übersehen wird, ist ersichtlich, dass bereits dieser Grundeintrag mit enormen Kosten verbunden ist. Sämtliche Varianten dieser Masche stellen in rechtlicher Hinsicht nicht nur eine grobe Täuschung, sondern auch eine aufgedrängte Leistung dar, die von den Betroffenen – wenn überhaupt – nur kostenfrei erwünscht ist. Wirft man einen Blick in die teilweise tatsächlich erstellten Verzeichnisse, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese lediglich im Entwurfsstadium stecken geblieben sind und deshalb auch keine Werbewirksamkeit entfalten. Wohlgemerkt: Es handelt sich in erster Linie um Online-Verzeichnisse auf der Grundlage gekaufter Datensätze, deren Erstellung angesichts der abgerechneten Kosten nicht allzu aufwendig ist.

Adressbuchschwindel besitzt aber nicht nur wettbewerbsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Relevanz. Hier ist regelmäßig von einem Betrugsversuch auszugehen. Nach wie vor entsteht durch dieses Massenphänomen erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden, der nur durch konsequente Rechtsverfolgung, wie sie der DSW betreibt, aber auch durch Warnhinweise eingedämmt werden kann.

Für Betroffene gilt: Nicht jede Rechnung ist echt! Wer Formularschreiben erhält, die wie Rechnungen aussehen, sollte überprüfen, ob ein Auftrag erteilt wurde. Gleiches gilt für Schreiben, mit denen eigene Daten bestätigt oder aktualisiert werden sollen. Ist keine Auftragserteilung feststellbar, lohnt der Blick ins Kleingedruckte der Formulare. Dort befindet sich meist ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des (Achtung !) Angebotes. Auch der Begriff „Offerte“ kann darauf hindeuten. Enthält das Schreiben keinen entsprechenden Hinweis, sollte der Rechnungssteller schriftlich zum Nachweis der Auftragserteilung aufgefordert werden. Ein seriöses Unternehmen dürfte diesen Nachweis prompt und ohne Schwierigkeiten erbringen können. Drängt sich der Eindruck auf, dass es sich um einen Schwindel handelt, bietet sich die Kontaktaufnahme mit der Industrie- und Handelskammer und/oder der nächsten Polizeidienststelle an. Ebenso können die Formulare im Original dem DSW, Postfach 25 55, 61295 Bad Homburg v.d.Höhe, zugeschickt werden. Dieser überprüft die Formulare auf Ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz und leitet im Bedarfsfall entsprechende Untersagungsverfahren ein. Aufgrund des regelmäßig starken Beschwerdeaufkommens kann der DSW allerdings nur seine Mitglieder über den Sachstand des Verfahrens informieren.

In vielen Fällen kommt es leider nach wie vor zu Zahlungen oder Unterschriftsleistungen auf den Formularen. Der Irrtum wird meist erst dann bemerkt, wenn beispielsweise durch die Presse auf solche Massenaussendungen hingewiesen wird. Was ist zu tun? Je nach Zeitablauf empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Wer sich getäuscht fühlt, sollte versuchen, die Überweisung bei der eigenen Bank zu stornieren. Ist dies nicht mehr möglich, kann der Vertrag per Anschreiben wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. In diesem Zusammenhang kann auch vorsorglich eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden. Gleichzeitig sollte die Firma unter Fristsetzung aufgefordert werden, den bereits geleisteten Betrag zurückzuerstatten. Wird dies verweigert oder erfolgt keine Reaktion, bietet sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an. Die Erfolgsaussichten für ein Rückforderungsverfahren, welches jeder Betroffene selbst einleiten muss, schätzt der DSW durchaus hoch ein, solange das entsprechende Unternehmen noch greifbar ist. Auch in dieser Hinsicht lohnt eine Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer oder beim zuständigen Handelsregister. Ebenso lohnt die Kontaktaufnahme mit der Empfängerbank, d.h. derjenigen Bank, bei der das Konto der begünstigten Firma eingerichtet ist. Wird der Irrtum erst ca. nach einem Jahr bemerkt, wenn eine Folgerechnung ins Haus flattert, kann ebenfalls noch eine Anfechtung erklärt werden. In diesem Fall bittet der DSW um Zusendung sämtlicher relevanter Unterlagen (ursprüngliche Formularaussendung, aktuelle Rechnung, eventuelle Mahnung) im Original. Auf dieser Grundlage kann sodann ein neues wettbewerbsrechtliches Verfahren eingeleitet werden, um die unzulässige Forderungsbeitreibung zu verhindern.

Weitere Informationen erhalten Sie bei: Herrn RA Solf, E-Mail: solf@wettbewerbszentrale.de

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