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GoogleAdWords-Werbung eines Versicherungsvermittlers „Beim Testsieger buchen und sparen“ irreführend

Innerhalb von knapp zwei Wochen hat die Wettbewerbszentrale die von ihr als irreführend bewerteten Werbeaussagen in der GoogleAdwords-Anzeige eines Versicherungsvermittlers unterbunden: Mit dem Slogan „Beim Testsieger buchen und sparen“ hatte der Versicherungsvermittler, der sich auf die Vermittlung von Reisekrankenversicherungen spezialisiert hat, für die von ihm angebotenen Dienstleistungen geworben. In der GoogleAdwords-Anzeige fand sich darüber hinaus der Hinweis „Alle großen Versicherer im Vergleich“.

Innerhalb von knapp zwei Wochen hat die Wettbewerbszentrale die von ihr als irreführend bewerteten Werbeaussagen in der GoogleAdwords-Anzeige eines Versicherungsvermittlers unterbunden: Mit dem Slogan „Beim Testsieger buchen und sparen“ hatte der Versicherungsvermittler, der sich auf die Vermittlung von Reisekrankenversicherungen spezialisiert hat, für die von ihm angebotenen Dienstleistungen geworben. In der GoogleAdwords-Anzeige fand sich darüber hinaus der Hinweis „Alle großen Versicherer im Vergleich“.

Tatsächlich jedoch wurden von dem Vermittler Auslandskrankenversicherungen von lediglich sechs Anbietern vermittelt, sodass die Wettbewerbszentrale den Hinweis auf den Vergleich aller großen Versicherer als irreführend beanstandete. Ebenso lag für den Vermittler ein Test, der ihn berechtigte, sich als „Testsieger“ zu bezeichnen, gar nicht vor. Auch diese Aussage wurde daher von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet.

Das Unternehmen verpflichtete sich im Rahmen der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung, in Zukunft auf den Hinweis „Alle großen Versicherer im Vergleich“ zu verzichten. Hinsichtlich der Werbung mit „Testsieger“ wurde ebenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben mit der Maßgabe, dass die Werbung jedenfalls solange unterlassen wird, bis ein solcher Test durchgeführt worden ist und eine entsprechende Fundstelle in der Werbung angegeben werden kann.

Dieser Fall zeigt ein weiteres Mal, dass die durch das UWG mögliche private Rechtsdurchsetzung zu schnellen und für alle Beteiligten zufriedenstellenden Lösungen führt.
(F 5 0140/17)

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

Jahresbericht 2016 der Wettbewerbszentrale >>

pbg

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