Dem Prozess, den die Wettbewerbszentrale gegen eine Patientenvereinigung führt, liegt das Bonus-Modell einer niederländischen Versandapotheke zugrunde. Der Patientenverband hatte seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass sie beim Bezug ihrer verschreibungspflichtigen Arzneimittel über den ausländischen Versender Rabatte erhielten. Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben und dem Beklagten untersagt, im Rahmen seiner Kooperation mit der Versandapotheke deren Bonus-Modell zu empfehlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hatte das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 78 AMG und §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung verstoßen habe.
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.03.2015, I-20 U 149/13) ist der Auffassung, dass für sein Urteil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) notwendig sei. Es hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es eine Behinderung des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, wenn sich Preisbindungsregelungen auch auf Arzneimittel erstrecken, die von ausländischen Versandapotheken an deutsche Kunden ausgeliefert werden.
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung Nr. 4/2015 des OLG Düsseldorf >>
(F 4 0298/09)
ck
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