Das LG Leipzig hat kürzlich in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Bewerbung eines Gewinnspiels für eine kostenlose Fahrschul-Ausbildung irreführend ist, wenn der Gewinn tatsächlich auf eine bestimmte Anzahl von Fahrstunden beschränkt ist und der Fahrschüler weitere für die Erlangung der Fahrerlaubnis notwendige Kosten selbst tragen muss (LG Leipzig, Urteil vom 24.01.2025 – 01 HK O 2712/24, nicht rechtskräftig).
Vermeintlich kostenfreie Fahrschul-Ausbildung
Das auf der Internetseite des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) im Nachgang zu einem Artikel über steigende Führerscheinkosten in Thüringen beworbene Gewinnspiel versprach in mehreren blickfangartig hervorgehobenen Überschriften eine einschränkungslos „kostenlose Fahrschul-Ausbildung“ bei einer kooperierenden Fahrschule. Tatsächlich war der Gewinn aber auf eine bestimmte Anzahl von Fahrstunden beschränkt. Weitere Fahrstunden sowie die Kosten für einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Sehtest, den Führerscheinantrag, Passbilder sowie für die Anmeldung zur theoretischen und praktischen Prüfung mussten gemäß den Teilnahmebedingungen vom Gewinner selbst getragen werden.
Klarstellung in den Teilnahmebedingungen nicht ausreichend
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung daher als irreführend und verlangte Unterlassung. Da außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, hatte die Zentrale Unterlassungsklage erhoben. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Es stellte klar, dass die Beklagte durch die blickfangartige Herausstellung der Kostenfreiheit der Fahrschul-Ausbildung gegen das Irreführungsverbot verstoßen habe. Das Gericht betonte, dass die wesentlichen Einschränkungen der „Kostenfreiheit“ nicht hinreichend klar und deutlich im Blickfang der Werbung dargestellt wurden, sodass die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Werbeadressaten bestand. Die bloße Verlinkung zu den Teilnahmebedingungen reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um diese Irreführung aufzulösen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automobile & Mobilität >>
F 07 0299/24
fs
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