Ein getunter Porsche darf immer noch unter der Angabe Porsche verkauft werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil v. 12.3.2015, Az. I ZR 147/13) und damit die Anbieter von modifizierten Fahrzeugen in ihren Rechten bestärkt.
Das Tuning-Unternehmen Techart nimmt an Fahrzeugen individuelle Veränderungen vor und bietet diese Autos dann z. B. wie folgt zum Verkauf an: „Porsche 911 Turbo mit Techart GTstreet-Umbau“.
Porsche sah hier seine Markenrechte verletzt. Dem stimmte der BGH nicht zu. Er ist der Auffassung, dass sich die Verwendung der Bezeichnung „Porsche“ durch die Beklagte im Rahmen der Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG bewegt.
Bereits aus dem Wortlaut der angegriffenen Bezeichnung „Porsche … mit TECHART-Umbau“ ergebe sich für den angesprochenen Verkehr, dass an einem „Porsche“-Fahrzeug Umbauten von „TECHART“ vorgenommen worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur Techart, sondern auch Porsche für diese Umbauten verantwortlich seien, würden dem Leser der Anzeige nicht mitgeteilt. Nach der Lebenserfahrung wisse das durch die beanstandeten Angebote angesprochene Publikum, dass es von den Kraftfahrzeugherstellern unabhängige Unternehmen gibt, die nach Auslieferung eines Serienfahrzeugs Tuningmaßnahmen vornehmen und die veränderten Fahrzeuge auf dem Markt anbieten. Die Anzeige erwecke auch nicht den irreführenden Eindruck, dass Techart die Umbauten gemeinsam mit Porsche zu verantworten hat. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme. In den angegriffenen Anzeigen sei kein Hinweis auf eine solche Verbindung enthalten.
Weiterführende Informationen:
Urteil des BGH v. 12.3.2015, Az. I ZR 147/13 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive/Kfz >>
cb
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