Krankenkassen sollten Werbung mit einem „einheitlichen Beitragssatz“ vor Veröffentlichung wettbewerbsrechtlich genau überprüfen lassen. Das empfiehlt die Wettbewerbszentrale aus aktuellem Anlass.
Nach den Erfahrungen der Wettbewerbszentrale nutzen zahlreiche Krankenkassen die geplante Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009, um ihre Mitglieder über Neuerungen durch die Gesundheitsreform zu informieren. Bei der Wettbewerbszentrale gehen derzeit vermehrt Beschwerden über die Werbeaussagen von Krankenkassen ein, die sich auf nach der Gesundheitsreform zukünftig zu erhebende einheitliche Beitragssätze der Krankenkassen beziehen. Insbesondere Krankenkassen mit einem überdurchschnittlich hohen Beitragssatz versuchen, unter Hinweis auf den künftig einheitlichen Beitragssatz wechselwillige Mitglieder zu halten.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist der bloße Hinweis auf einen „einheitlichen Beitragssatz“ aber irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil er nur die halbe Wahrheit enthält:
Tatsächlich kann eine Krankenkasse, die gut wirtschaftet, ihren Versicherten Prämienauszahlungen gewähren. Hingegen muss eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Aus diesem Grund wird sich ein Krankenkassenvergleich wohl auch in Zukunft lohnen.
„Nach derzeitigem Stand der Dinge können die Krankenkassen noch gar nicht absehen, wie der finanzielle Beitragsaufwand für die Versicherten aussehen wird. Die Werbeaussagen werden letztlich „ins Blaue“ gemacht wird. Das halten wir für irreführend.“, erklärt Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für das Gesundheitswesen. Der Versicherte habe den Eindruck, er müsse künftig bei jeder Versicherung gleich viel zahlen, was aber nach momentanem Sachstand nicht der Fall sein werde.
Die Wettbewerbszentrale hat die Krankenkassen über deren Spitzenverbände auf diese wettbewerbsrechtliche Problematik hingewiesen. Aktuell hat die Wettbewerbszentrale sieben Abmahnungen ausgesprochen. In einem Fall hat nun das Landgericht Itzehoe einer Betriebskrankenkasse verboten, die Behauptung aufzustellen, dass ab dem Jahr 2009 alle Krankenkassen denselben Beitragssatz haben (Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 27.03.2008, Az. 5 O 32/08 – nicht rechtskräftig).
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
Medienkontakt:
Wettbewerbszentrale
RAin Ulrike Blum
Koordination Pressearbeit
Telefon: 06172/ 1215-40
Fax: 06172/ 84422
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de
Wettbewerbszentrale
RAin Christiane Köber
Mitglied der Geschäftsführung
Telefon: 06172/ 1215-20
Fax: 06172/ 84422
Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen:
Glossar zur Gesundheitsreform des Bundesministeriums für Gesundheit: Gesundheitsfonds >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater
-
Rückblick: 14. Gesundheitsrechtstag
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig